Beförderungsbedingungen

Diese Beförderungsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen Ihnen als Passagier und uns als Fluggesellschaft hinsichtlich Ihrer Beförderung in einem von uns betriebenen Flugzeug oder gemäß einem Ticket, auf dem unser Airline-Code für diesen Flug oder dieses Flugsegment erscheint.

Ihre Rechte und Pflichten uns gegenüber (und vice versa) sind festgelegt in den Beförderungsbedingungen. Wir raten Ihnen, sich diese Beförderungsbedingungen sorgfältig durchzulesen, da sie unter anderem verschiedene für Sie relevante Beschränkungen enthalten, z. B. hinsichtlich der Haftungsgrenzen bei Schäden und Verspätungen, die Sie und/oder Ihr Gepäck betreffen. Sollten unsere Haftungsgrenzen Ihren Bedürfnissen nicht genügen, empfehlen wir Ihnen, eine persönliche Reiseversicherung abzuschließen.

Diese Beförderungsbedingungen könnten ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Es gilt die jeweils zuletzt veröffentlichte Fassung; diese kann jederzeit von unserer Website heruntergeladen werden.

Beförderungsbedingungen – Paragraphen

Gültig ab dem 27. Juni 2023

Beachten Sie beim Lesen dieser Bedingungen bitte das Folgende:

„SAS“, „wir“, und „unser“ nebst allen grammatikalischen Ausformungen

bezeichnet Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden, eine nach dem Recht Dänemarks, Norwegens und Schwedens gegründete Unternehmensgruppe mit eingetragenem Hauptsitz in Solna, Schweden. Die Anschriften sind in Paragraf 2 genannt.

„Fluggast“ und „Sie“ nebst allen grammatikalischen Ausformungen

bezeichnet jede Person, mit Ausnahme des Flugpersonals, die auf Grundlage eines Tickets in einem Flugzeug befördert wird oder befördert werden soll.

„APPR“

bezeichnet die kanadischen Air Passenger Protection Regulations (Regelungen zum Schutz von Fluggästen.

„Verwaltungsgebühren“

bezeichnet die Gebühren, die dem Fluggast von der Fluggesellschaft und/oder ihrer autorisierten Agentur gegebenenfalls in Rechnung gestellt werden, insbesondere für die Änderung („Änderungsgebühren“), die Neuausstellung („Neuausstellungsgebühren“) oder die Erstattung („Erstattungskosten“) eines Tickets. Mit der Annahme der Beförderungsbedingungen stimmen Sie gleichfalls den aktuellen Verwaltungsgebühren zu.

„Vereinbarte Zwischenlandeorte”

bezeichnet jene Orte, ausgenommen der Abflug- und Bestimmungsorte, die auf dem Ticket oder in unseren Flugplänen als die geplanten Zwischenlandeorte Ihrer Route ausgewiesen sind.

„Luftbeförderung“ und „Beförderung”

bezeichnet die Beförderung eines Fluggasts und dessen Gepäck in einem Flugzeug.

„Airline-Code“

bezeichnet die zwei bzw. drei Zeichen, die individuelle Fluggesellschaften kennzeichnen und auf dem Ticket angegeben sind. Beispielsweise ist der SAS Airline-Code „SK“.

„Paragraf“

bezeichnet einen Paragrafen dieser Beförderungsbedingungen.

„ATPDR“

bezeichnet die kanadischen Accessible Transportation for Persons with Disabilities Regulations (Verordnungen über die Barrierefreiheit bei der Beförderung von Personen mit Behinderungen).

„Autorisierte Agentur“

bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die von der Fluggesellschaft dazu bevollmächtigt ist, sie beim Verkauf von Flugtickets für ihre Dienste oder für welche dienste einer anderen Fluggesellschaft zu vertreten, sofern sie auch hierzu bevollmächtigt ist.

„Gepäck“

bezeichnet sowohl Ihr Check-in-Gepäck als auch Ihr nicht aufgegebenes Gepäck, sofern nichts anderes angegeben ist.

„Gepäckschein“

bezeichnet den Teil des Identifikationsformulars, der dem Fluggast von der Fluggesellschaft für die Beförderung des Check-in-Gepäcks ausgestellt wurde.

„Gepäckanhänger“

bezeichnet den Teil des Identifikationsformulars, der auf dem Check-in-Gepäck angebracht ist.

„Fluggesellschaft“

bezeichnet SAS und/oder jede andere Fluggesellschaft, deren Airline-Code auf dem Ticket oder dem Verbindungsticket angegeben ist.

„Zuschläge der Fluggesellschaft”

bezeichnet Zuschläge und Gebühren, die von der Fluggesellschaft erhoben werden, wie Treibstoffzuschläge, Sicherheitszuschläge, Servicegebühren usw.

„Chartervereinbarung“

bezeichnet die Vereinbarung, bei der eine andere Vertragspartei (z. B. ein Reiseveranstalter) einen Vertrag mit dem Fluggast geschlossen und daraufhin die Fluggesellschaft mit der vollständigen oder teilweisen Vornahme der Luftbeförderung als Teil einer Pauschalreise, auch nach der EU-Reisepauschalrichtlinie, beauftragt hat. Die „vertragliche Fluggesellschaft“ ist in diesem Zusammenhang der Charterer oder Reiseveranstalter, der als Auftraggeber eine Chartervereinbarung abschließt.

„Check-in-Gepäck“

bezeichnet Gepäck, das die Fluggesellschaft in Verwahrung genommen hat und für das ein Identifikationsformular ausgestellt wurde.

„Meldeschlusszeiten“ oder „Check-in Deadlines (CID)”

bezeichnet die von der Fluggesellschaft angegebene zeitliche Beschränkung für den jeweiligen Flughafen, innerhalb derer Sie die Formalitäten für den Check-in erledigt und (gegebenenfalls) Ihre Bordkarte erhalten haben müssen.

„Codesharing“

bezeichnet die Ausführung eines Fluges durch eine Fluggesellschaft, für den eine andere Fluggesellschaft Sitzplätze anbietet und hierbei alleine oder gemeinsam mit der ausführenden Fluggesellschaft ihren Airline-Code verwendet.

„Verbindungsticket“

bezeichnet ein Ticket, das Ihnen in Verbindung mit einem anderen Ticket ausgestellt wurde; gemeinsam stellen sie einen einzigen Beförderungsvertrag dar.

„Notfallplan“

für lange Verspätungen am Boden, bezeichnet einen von der Fluggesellschaft übernommenen Notfallplan für den Fall einer erheblichen Verspätung des Flugzeugs am Boden an Flughäfen innerhalb des Hoheitsgebiets der Vereinigten Staaten, wie vom U.S. Department of Transportation (DOT) beschrieben.

„Abkommen“ bedeutet, je nach Anwendbarkeit:

(a) das Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften in Warschau vom 12. Oktober 1929; (b) das Haager Protokoll vom 28. September 1955, welches das Warschauer Abkommen erweitert hat; (c) das Zusatzabkommen von Guadalajara vom 18. September 1961; (d) die Montrealer Übereinkommen Nr. 1, 2 und 4 (1975), welche das Warschauer Abkommen erweitert haben; (e) eine Kombination aus den vorstehenden Übereinkommen und Protokollen; (f) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Montreal am 28. Mai 1999.

„Coupon“

bezeichnet einen Flugcoupon in Papierform oder einen elektronischen Coupon, auf dem jeweils der Name des Fluggasts abgegeben ist, der den auf dem Coupon bezeichneten Flug antreten soll.

„Schaden“

umfasst Tod, Verletzung oder Körperverletzung eines Fluggasts, Verlust, teilweisen Verlust, Diebstahl oder andere Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Beförderung oder anderen damit zusammenhängenden und von uns erbrachten Dienstleistungen ergeben.

„Tage“

bezeichnet Kalendertage, einschließlich aller sieben Wochentage, mit der Maßgabe, dass bei Benachrichtigungen der Tag der Versendung der Benachrichtigung nicht mitgezählt wird, sowie mit der weiteren Maßgabe, dass für die Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Tickets der Ausstellungstag des Tickets oder der Tag des Flugantritts nicht mitgezählt werden.

„Elektronischer Coupon“

bezeichnet einen elektronischen Flugcoupon oder ein anderes Wertdokument, das sich in unserer Datenbank befindet.

„Elektronisches Ticket“

bezeichnet das Ticket, das von der Fluggesellschaft oder auf deren Verlangen von einem computergesteuerten Reservierungssystem gespeichert wird und das durch das Reisememo (auch Reiseplan und Quittung genannt), den elektronischen Flugcoupon oder ein anderes gleichwertiges Dokument, das von der Fluggesellschaft auf ihren Namen ausgestellt wurde, nachgewiesen wird.

„ESD“

bezeichnet einen Begleithund zur emotionalen Unterstützung.

„Außergewöhnliche Umstände“

bezeichnet Situationen, in denen ein Geschehen selbst bei Einhaltung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte abgewendet werden können. Solche Umstände können insbesondere auftreten in Fällen politischer Instabilität, Wetterbedingungen, die mit dem Betrieb des betreffenden Fluges unvereinbar sind, Sicherheitsrisiken, unerwarteter Flugsicherheitsmängel, Streiks, die den Betrieb einer ausführenden Fluggesellschaft beeinträchtigen, oder wenn die Auswirkungen einer Entscheidung des Flugverkehrsmanagements in Bezug auf ein bestimmtes Flugzeug an einem bestimmten Tag zu einer großen Verspätung oder zur Stornierung eines oder mehrerer Flüge dieses Flugzeugs führen.

„Preise“ oder „Flugpreise“

bezeichnet die Preise, Gebühren, Abgaben und Kosten für eine dem Fluggast in Rechnung gestellte Reise, für eine bestimmte Reservierungsklasse, für bestimmte Strecken und gegebenenfalls Flüge und Daten sowie die entsprechenden Preisbedingungen.

„Flugcoupon“

bezeichnet den Teil des Tickets, der den Vermerk „Berechtigt zur Beförderung“ (good for passage) enthält (bzw. bei einem elektronischen Ticket, den elektronischen Coupon) und der die jeweiligen Orte bezeichnet, zwischen denen Sie zur Beförderung berechtigt sind.

„Höhere Gewalt“

bezeichnet extrem ungewöhnliche und völlig unvorhersehbare Umstände, die sich außerhalb Ihrer Kontrolle befinden und deren Folgen selbst bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht hätten abgewendet werden können.

„Allgemeine Beförderungsbedingungen“

bezeichnet diese allgemeinen Beförderungsbedingungen.

„IATA“

bezeichnet den internationalen Luftfahrtverband (International Air Transport Association).

„Identifikationsformular“

bezeichnet ein von der Fluggesellschaft zum ausschließlichen Zwecke der Identifizierung des Check-in-Gepäcks ausgestelltes Etikett.

„Reiseplan/Quittung”

siehe „Reisememo“.

„MEDIF“

bezieht sich auf das Formular mit medizinischen Angaben, das auf der SAS Website zur Verfügung steht

„Nicht von der Fluggesellschaft auferlegte Zuschläge“

bezeichnet Zuschläge und Gebühren, die von anderen Einrichtungen als der Fluggesellschaft erhoben werden, üblicherweise von Behörden oder Flughäfen. Solche Gebühren und Zuschläge sind z. B. Flughafengebühren, Fluggastzuschläge usw.

„durch Verweis eingebundene Bekanntmachung der Vertragsbedingungen”

bezeichnet Angaben, die auf Ihrem Ticket oder Reiseplan/Quittung enthalten sind bzw. gemeinsam damit überreicht wurden, die als solche gekennzeichnet sind und welche diese Beförderungsbedingungen und Hinweise durch Verweis einbinden.

„Fluggastcoupon“ oder „Fluggastbeleg”

bezeichnet den Teil des von uns oder in unserem Auftrag ausgestellten Tickets, der als solcher bezeichnet ist und von Ihnen aufzubewahren ist.

„Mobilitätseingeschränkte Personen“ (Passenger with Reduced Mobility, PRM)

bezeichnet jede Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Verkehrsmitteln aufgrund einer (dauerhaften oder vorübergehenden) körperlichen Beeinträchtigung (der Sinnesorgane oder der Fortbewegung), einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung oder einer anderweitig verursachten Beeinträchtigung oder aufgrund ihres Alters eingeschränkt ist und deren Situation die besondere Aufmerksamkeit und die Anpassung der allen Fluggästen zur Verfügung stehenden Dienste an ihre oder seine jeweiligen Bedürfnisse verlangt.

„Anfangsort“

bezeichnet den auf dem Ticket angegebenen Ort des Abflugs.

„Verordnung (EG) Nr. 261/2004“

bezeichnet die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Stornierung oder großer Verspätung von Flügen.

„Umleitung“

bezeichnet eine Änderung der Strecke und andere Änderungen, die zur Neuausstellung eines Tickets führen.

„Reservierung“

bezeichnet den von der Fluggesellschaft oder einer autorisierten Agentur aufgezeichneten Wunsch eines Fluggasts auf Beförderung.

„Flugplan oder Flugplan-Indikatoren”

bezeichnet die Liste der Abflugs- und Ankunftszeiten der Flüge, die in den von der Fluggesellschaft (oder in ihrem Auftrag) veröffentlichten Flugplanrichtlinien aufgeführt ist und der Öffentlichkeit auf elektronischem Wege zur Kenntnis gebracht wird.

„SDR“

bezeichnet ein Sonderziehungsrecht (Special Drawing Right, SDR) und ist die zusammengesetzte Währungseinheit und die offizielle Tauscheinheit des Internationalen Währungsfonds. Genauere Informationen zum aktuellen Kurs eines SZR finden Sie im Internet oder in Bankfilialen.

„Zwischenlandung“

bezeichnet eine planmäßige Unterbrechung Ihrer Reise an einem Punkt zwischen dem Abflugort und dem Bestimmungsort für einen Zeitraum von mindestens von 24 Stunden.

„Tarif”

bezeichnet die veröffentlichten Tarife, Gebühren und/oder damit verbundenen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft, die gegebenenfalls bei den zuständigen Behörden eingereicht werden.

„Steuern“

bezeichnet Gebühren, Steuern und Abgaben, die von Regierungen, Flughafenbetreibern oder anderen Behörden erhoben werden.

„Ticket“

bezeichnet entweder das als „Fluggastticket und Gepäckschein” (Passenger Ticket and Baggage Check) bezeichnete Dokument oder das elektronische Ticket, welches jeweils von uns oder in unserem Auftrag ausgestellt wurde, und beinhaltet die durch Verweis eingebundene Bekanntmachung der Vertragsbedingungen, sonstige Mitteilungen und Coupons.

„Reisememo” (oder Reiseplan oder Quittung)

bezeichnet ein oder mehrere Dokumente, welche dem Fluggast von der Fluggesellschaft ausgestellt werden, die Ausstellung eines elektronischen Tickets bestätigen und den Namen des Fluggastes, Informationen über den Flug und etwaige Mitteilungen an den Fluggast enthalten.

„Nicht aufgegebenes Gepäck”

bezeichnet jedes Ihrer Gepäckstücke, das kein Check-in-Gepäck ist.

„Website“

bezeichnet die Websites von SAS, einschließlich sas.se, sas.no, sas.dk, flysas.com.

Unser Name ist auf dem Ticket gegebenenfalls mit unserem Airline-Code abgekürzt. Die Anschrift von SAS ist jede ihrer Hauptniederlassungen in Dänemark, Norwegen oder Schweden.

Dänemark:

Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden, Amager Strandvej 392, 2770 Kastrup, Dänemark

Norwegen:

Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden, Roald Amundsens veg 1, 2060 Gardermoen, Norge

Schweden:

Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden, SE 195 87 Stockholm, Schweden
Sie können gerne unseren Kundenservice anrufen, wenn Sie Kontakt mit uns aufnehmen müssen.

3.1 Allgemeines

Vorbehaltlich der Paragraphen 3.2, 3.5, 3.6 und 4.1.2 finden unsere Beförderungsbedingungen ausschließlich auf Flüge oder Flugsegmente Anwendung, die von uns ausgeführt werden und/oder für die unser Name oder Airline-Code in der Spalte „Fluggesellschaft“ („Carrier“) auf dem Ticket für diesen Flug oder dieses Flugsegment angegeben ist.

Ihre Reise unterliegt den Bestimmungen, die am Tag des Kaufs Ihres Tickets gelten; allerdings behält sich SAS das Recht vor, die zum Zeitpunkt Ihrer Reise geltenden Bestimmungen anzuwenden, sofern dies für die Betriebseffizienz vernünftigerweise gerechtfertigt ist und sofern die Änderung der Bestimmung keine wesentlichen negativen Auswirkungen für Sie bedeutet.

Außerhalb Europas ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 möglicherweise nicht anwendbar. Wenn Sie außerhalb Europas auf nicht von uns ausgeführten Flügen reisen, beachten Sie, dass, sollte Ihr Flug storniert oder verspätet sein oder Sie zurückgestuft oder nicht befördert werden, Sie für diese Situationen möglicherweise keinen Anspruch auf Unterstützung von SAS oder der ausführenden Fluggesellschaft haben. In diesen Fällen unterliegen Ihre Rechte der für den jeweiligen Flug geltenden örtlichen Gesetzgebung.

3.2 Charterausführungen

Wenn die Beförderung gemäß eines Chartervertrags ausgeführt wird, gelten diese Beförderungsbedingungen nur in dem Umfang, in welchem sie durch Bezugnahme (oder anderweitig) in der Chartervereinbarung oder dem Ticket enthalten sind.

3.3. Codesharing

Bei einigen Dienstleistungen haben wir Codeshare-Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften. Dies bedeutet, dass, selbst wenn Sie eine Reservierung bei uns tätigen und ein Ticket besitzen, auf dem unser Name oder unser Airline-Code (SK) als Fluggesellschaft angegeben ist, eine andere Fluggesellschaft das Flugzeug betreiben könnte. Sofern diese Vereinbarungen Anwendung finden, werden wir oder unsere Handlungsbevollmächtigten Sie zum Zeitpunkt Ihrer Reservierung über die Fluggesellschaft informieren, die das Flugzeug betreibt. Ihr Vertragspartner ist die vermarktende Fluggesellschaft, d. h. die Fluggesellschaft, deren Airline-Code sich auf dem Flugcoupon oder dem Begleitschein (routing slip) neben der Flugnummer befindet. Codeshare-Partner können eigene Bedingungen für die von ihnen durchgeführten Flüge haben, die sich möglicherweise von den SAS Beförderungsbedingungen für von SAS durchgeführte Flüge unterscheiden. Diese von anderen Codeshare-Partnern festgelegten Beförderungsbedingungen sind deshalb in den vorliegenden Beförderungsbedingungen enthalten und somit Teil des Beförderungsvertrags.

Bitte lesen Sie die Beförderungsbedingungen für Flüge, die von anderen Fluggesellschaften im Rahmen eines Codeshare-Abkommens durchgeführt werden. Informieren Sie sich unter anderem auch über Check-in-Zeiten, Regelungen für alleinreisende Kinder, die Beförderung von Tieren, Betriebsunregelmäßigkeiten (z. B. Verspätungen auf der Rollbahn), Freigepäckmenge usw. Im Falle von Codeshare-Flügen sind alle Ansprüche, die sich auf Entschädigungen und Unterstützung hinsichtlich Nichtbeförderung, Stornierung, erheblichen Verspätungen oder Herabstufungen auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 oder gemäß den kanadischen Verordnungen zum Schutz von Fluggästen (Air Passenger Protection Regulations, APPR) beziehen, der ausführenden Fluggesellschaft vorzulegen. Sonstige Ansprüche auf Schadensersatz für nachgewiesene Verluste und entstandene Kosten können entweder der ausführenden oder der vermarktenden Fluggesellschaft vorgelegt werden.

Weiterhin gilt für Codesharing-Flüge, die von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden und von einem US-Flughafen abfliegen oder dort landen, der jeweilige Notfallplan für Verspätungen auf der Rollbahn der ausführenden Fluggesellschaft. Genauere Informationen zu diesen Notfallplänen erhalten Sie auf der Website der ausführenden Fluggesellschaft.

3.4 Informationen über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften

Da wir wissen, wie wichtig es für Sie ist, die Fluggesellschaft zu kennen, mit der Sie tatsächlich fliegen, teilen wir ihnen die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zum Zeitpunkt der Reservierung mit. Des Weiteren werden Sie unverzüglich darüber informiert, falls sich die ausführende Fluggesellschaft ändern sollte.

Indirekte Verkaufskanäle wie Reisebüros oder Internetanbieter, auf die wir keinen Einfluss haben, sind nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 dazu verpflichtet, Sie bei der Reservierung über die ausführende Fluggesellschaft zu informieren und/oder Sie zu kontaktieren, sollte sich die ausführende Fluggesellschaft ändern.

3.5 Vorrangiges Recht

Diese Beförderungsbedingungen sind anwendbar, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zum anwendbaren Recht, auf das durch Vereinbarung der Parteien nicht verzichtet werden kann.

Sollte eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen nach anwendbarem Recht unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch gültig.

3.6 Bedingungen haben Vorrang vor Vorschriften

Sollte ein Teil dieser Beförderungsbedingungen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehen, haben die geltenden Rechtsvorschriften Vorrang. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Beförderungsbedingungen wird dadurch nicht beeinträchtigt. Sofern in diesen Beförderungsbedingungen nichts anderes angegeben ist, haben im Falle von Unstimmigkeiten zwischen diesen Beförderungsbedingungen und anderen Bedingungen von SAS die vorliegenden Beförderungsbedingungen Vorrang. Die englische Fassung dieser Beförderungsbedingungen hat Vorrang vor allen Übersetzungen.

4.1 Allgemeine Bestimmungen

4.1.1 Das Ticket stellt einen schlüssigen Beweis für den Beförderungsvertrag zwischen uns und dem im Ticket genannten Passagier dar. Wir stellen die Beförderung nur dem im Ticket genannten Passagier zur Verfügung, weshalb Sie sich entsprechend ausweisen müssen.

4.1.2 Ein Ticket ist als Ganzes übertragbar (jedoch nicht in Teilen), vorausgesetzt:

– Sie setzen sich mindestens 24 Stunden vor der auf dem ersten Flugcoupon des Tickets angegebenen planmäßigen Abflugzeit mit uns in Verbindung, um die Übertragung Ihres Tickets zu beantragen,

– wir sind die ausführende Fluggesellschaft aller Flüge oder Flugsegmente auf dem Ticket und

– die Person, auf die das Ticket übertragen werden soll, erfüllt alle für das ursprüngliche Ticket geltenden Bedingungen und hält diese ein.

Nachdem Sie Ihr Ticket an uns zurückgegeben haben, stellen wir ein neues Ticket auf den Namen der Person aus, auf die das Ticket übertragen werden soll. Für das neue Ticket gelten dieselben allgemeinen Geschäftsbedingungen wie für das ersetzte Ticket. Für die Übertragung des Tickets wird Ihnen eine Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird jede Namensänderung als eine Ticketübertragung betrachtet, auch wenn Sie Ihren eigenen Namen ändern, da wir bei einer Namensänderung ein neues Ticket ausstellen müssen.

Von der oben genannten Ausnahme abgesehen, ist ein Ticket nicht übertragbar.

4.1.3 Einige Tickets werden zu vergünstigten Preisen verkauft und können – teilweise oder vollständig – nicht erstattungsfähig sein. Ist ein Ticket nicht erstattungsfähig, sind die Zuschläge der Fluggesellschaft gleichfalls nicht erstattungsfähig, die nicht von der Fluggesellschaft auferlegten Zuschläge sind jedoch immer erstattungsfähig. Sie sollten den Flugpreis wählen, der Ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Gleichfalls könnte es ratsam sein, sicherzustellen, dass Sie einen Versicherungsschutz abgeschlossen haben, der Fälle deckt, in denen Sie Ihr Ticket stornieren müssen.

4.1.4 (a) Sofern Sie über ein in Paragraph 4.1.3 beschriebenes Ticket verfügen und Sie aufgrund höherer Gewalt (Force Majeure) an der Reise gehindert sind und unter der Voraussetzung, dass Sie uns unverzüglich hierüber informieren und einen Nachweis für das Vorliegen einer höheren Gewalt vorlegen, werden wir nach unserem freien Ermessen entweder eine Rückerstattung innerhalb einer angemessene Frist leisten oder Ihnen den nicht erstattungsfähigen Betrag für zukünftige Reisen mit uns gutschreiben; in beiden Fällen vorbehaltlich des Abzugs einer Verwaltungsgebühr.

(b) Sofern Sie über ein in Paragraph 4.1.3 beschriebenes Ticket verfügen und sich aufgrund höherer Gewalt für Ihren geplanten Flug verspäten und unter der Voraussetzung, dass Sie uns unverzüglich hierüber informieren und einen Nachweis für das Vorliegen einer höheren Gewalt vorlegen, werden wir Sie so schnell wie möglich auf einem anderen unserer Liniendienste befördern, der über freie Plätze verfügt, ohne dass Ihnen hierfür zusätzliche Kosten entstehen.

4.1.5 Das Ticket ist und bleibt jederzeit Eigentum der ausstellenden Fluggesellschaft.

4.2 Voraussetzungen für das Ticket

Mit der Ausnahme eines elektronischen Tickets haben Sie kein Anrecht auf eine Flugbeförderung, sofern Sie nicht ein gültiges Ticket vorlegen, das den Flugcoupon für diesen Flug und alle anderen ungenutzten Flugcoupons und den Passagiercoupon enthält. Darüber hinaus sind Sie nicht berechtigt, befördert zu werden, wenn das vorgelegte Ticket stark beschädigt ist oder es verändert wurde und dies weder durch uns noch durch unseren Handlungsbevollmächtigten geschehen ist. Sie haben im Fall eines elektronischen Tickets keinen Anspruch auf eine Flugbeförderung, sofern Sie sich nicht eindeutig ausweisen und ein gültiges elektronisches Ticket vorlegen, das ordnungsgemäß auf Ihren Namen ausgestellt wurde.

Wenn Sie eine Reise buchen, erhalten Sie eine Buchungsbestätigung und Ihr Ticket kurz nach der Buchung. Falls Sie die Buchungsbestätigung und das Ticket nicht zeitnah zur Buchung erhalten, liegt es in Ihrer Verantwortung, uns unverzüglich zu informieren. Sie sind auch dafür verantwortlich, uns sofort zu benachrichtigen, wenn ein Detail in der Buchungsbestätigung oder im Ticket korrigiert werden muss. SAS haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie es versäumt haben, uns über die oben genannten Punkte zu informieren.

4.3 Verlust des Tickets

4.3.1 (a) Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung eines Tickets (oder eines Teils davon), wie in Paragraph 4.1.3 oben beschrieben, werden wir Ihnen auf Ihren Wunsch hin, und sofern wir das Ticket ausgestellt haben, das Ticket (oder einen Teil davon) ersetzen, indem wir ein neues Ticket ausstellen; unter der Voraussetzung, dass zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres nachweisbar ist, dass ein für den fraglichen Flug gültiges Ticket ordnungsgemäß ausgestellt wurde. Sie sind verpflichtet, uns alle Kosten und Verluste, die uns oder einem anderen Flugunternehmen für den Missbrauch des ursprünglichen Tickets notwendigerweise und vernünftigerweise entstehen, bis zum Wert des ursprünglichen Tickets zu erstatten. Für solche Schäden, die auf unser eigenes Verschulden zurückzuführen sind, machen wir von Ihnen keinen Anspruch auf Ersatz geltend. Für diesen Service erheben wir eine Verwaltungsgebühr, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung beruht auf einer durch uns oder unseren Handlungsbevollmächtigten verursachten Fahrlässigkeit.

(b) Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung eines vollständig erstattungsfähigen Tickets können wir von Ihnen die Zahlung des vollen Preises für ein neues Ticket verlangen, vorbehaltlich einer Rückerstattung für dieses Ticket, wenn wir davon überzeugt sind, dass das verlorene oder verstümmelte Ticket nicht vor Ablauf seiner Gültigkeit verwendet wurde. Wenn Sie das ursprüngliche Ticket vor Ablauf seiner Gültigkeit wiederfinden sollten und uns übergeben, wird die vorgenannte Erstattung veranlasst.

4.3.2 Ein Ticket ist wertvoll; Sie sollten deshalb geeignete Maßnahmen ergreifen, um es zu schützen, und sicherstellen, dass es nicht verloren geht oder gestohlen wird.

4.4 Gültigkeitsdauer

4.4.1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen auf dem Ticket, in diesen Beförderungsbedingungen oder in den anwendbaren Tarifen (welche die Gültigkeit eines Tickets einschränken können; in diesem ​​Fall wird die Beschränkung auf dem Ticket angegeben), gilt ein Ticket für:

(a) Ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung (Ausstellungsdatum) oder

(b) Vorbehaltlich der ersten Reise, die innerhalb eines Jahres nach Ausstellungsdatum stattfindet, ein Jahr ab dem Datum der ersten Reise mit dem Ticket.

4.4.2 Sollten Sie nach Reiseantritt aufgrund von Krankheit nicht mehr in der Lage sein, innerhalb der Gültigkeitsdauer zu reisen, kann die Gültigkeitsdauer Ihres Tickets nur unter Einhaltung der für Ihr Ticket geltenden Tarifbestimmungen verlängert werden.

4.4.3 Im Falle des Todes eines Passagiers auf der Strecke können die Tickets der begleitenden Personen dahingehend geändert werden, dass der Mindestaufenthalt aufgehoben wird oder die Gültigkeit der Tickets verlängert wird. Eine solche Änderung wird nach dem Erhalt einer gültigen Sterbeurkunde vorgenommen; eine Verlängerung der Gültigkeit darf die Dauer von fünfundvierzig (45) Tagen nach dem Sterbedatum nicht überschreiten.

4.5 Couponreihenfolge und Verwendung

4.5.1 Ein Ticket besteht aus einem oder mehreren Flugcoupons. Jeder Flugcoupon wird für genau einen Flugabschnitt ausgestellt. Beispielsweise umfasst ein Ticket von Stockholm nach New York mit den Flugabschnitten Stockholm – Kopenhagen, Kopenhagen – New York, New York – Kopenhagen, Kopenhagen – Stockholm vier Flugcoupons oder ein Ticket. Gleichermaßen umfasst der Flug Stockholm – Kopenhagen, Kopenhagen – Stockholm zwei Flugcoupons, unabhängig von einem Stop-Over in Kopenhagen. Das von Ihnen erworbene Ticket ist ausschließlich gültig für die darauf abgebildete Transportabfolge. Der von Ihnen bezahlte Preis basiert auf unseren Flugpreisen und wird eigens auf Basis der Ihnen ausgewählten Reisedaten und der Reiseroute berechnet. Der ermittelte Preis gilt daher nur für die auf dem Ticket abgebildete Transportreihenfolge. Dies stellt einen wichtigen Teil unseres Vertrags mit Ihnen dar. Abhängig von der Marktlage können Flugpreise, die aus mehreren Flugcoupons bestehen, günstiger als die jeweiligen einzelnen Flugabschnitte sein. Um zu verhindern, dass diese günstigeren Preise missbraucht werden, haben wir die Beförderungsbedingungen so festgelegt, dass die Abschnitte in der auf dem Ticket angegebene Reihenfolge abgeflogen werden müssen.

4.5.2 Sollten Sie eine Änderung Ihrer Beförderung vornehmen wollen, müssen Sie sich mit uns hierzu im Voraus in Verbindung setzen. Sollten Sie aufgrund von höherer Gewalt, Krankheit oder aus anderen Gründen oder Hindernissen, die Sie nicht zu verantworten haben, nicht in der Lage sein, die angegebene Reihenfolge einzuhalten, bleiben die restlichen Flugcoupons dennoch gültig. Sie können in diesem Fall die verbleibenden Flugcoupons in der abgebildeten Reihenfolge verwenden. Die jeweiligen Gründe sind uns unverzüglich nach Ihrer Kenntniserlangung oder nach Wegfall der Behinderung mitzuteilen und zu begründen. Sie können in diesem Fall die verbleibenden Flugcoupons in der vorgesehenen Reihenfolge verwenden.

4.5.3 Sollten Sie einen Tarif gewählt haben, der die Einhaltung einer festen Reiseroute vorsieht (siehe 4.5.1), beachten Sie bitte: Wird die Beförderung nicht auf allen einzelnen Strecken oder nicht in der auf dem Ticket angegebenen Streckenreihenfolge mit ansonsten unveränderten Reisedaten durchgeführt, berechnen wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Route neu. Der neue Flugpreis wird auf diese Weise festgelegt und abhängig vom Tarif und den Preisbestimmungen des Tickets müssen Sie für Ihre tatsächliche Flugroute zahlen. Der neue Flugpreis richtet sich nach dem am Tag der Änderungsanfrage der Route verfügbaren Flugpreis. Dieser Flugpreis kann höher oder niedriger als der ursprüngliche Preis sein.

Die Berechnung basiert auf dem günstigsten Flugpreis, der in Ihrer Buchungsklasse für die geänderte Transportreihenfolge zur Verfügung steht. Sollte der Flug nicht verfügbar sein, erfolgt die Neuberechnung auf der Grundlage des höchsten Tarifs in der ursprünglich gebuchten Kabine. Sollte der Flug nicht verfügbar sein, erfolgt die Neuberechnung auf der Grundlage des höchsten Tarifs in der ursprünglich gebuchten Kabine. Alle erstattungsfähigen Steuern und Gebühren für den nicht genutzten Flugcoupon werden abgezogen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Reise nicht wahrnehmen dürfen, solange der Differenzbetrag nicht bezahlt wurde.

5.1 Flugpreise

Der zu zahlende Flugpreis umfasst die Transportkosten vom Flughafen des tatsächlichen Abflugorts zum Flughafen des tatsächlichen Zielorts. Er wird nach dem Tarif berechnet, der am Tag der Buchung für die auf dem Ticket angegebenen Flugdaten und Reisepläne gilt. Ihr Flugpreis umfasst nicht den Bodentransport zwischen den Flughäfen und den Stadtzentren. Der Flugpreis kann Zuschläge der Fluggesellschaft beinhalten. Sollten Sie Ihre Reisepläne oder Ihre Flugdaten ändern, wirkt sich dies möglicherweise auf den zu zahlenden Flugpreis aus.

5.2. Steuern und Gebühren

5.2.1 Sie müssen sowohl die Zuschläge der Fluggesellschaft als auch die nicht von der Fluggesellschaft auferlegten Zuschläge zahlen. Nicht von der Fluggesellschaft erhobene Zuschläge, die zum Zeitpunkt des Kaufs gelten und zum Zeitpunkt des Fluges heruntergesetzt oder entfernt wurden, sind nicht erstattungsfähig.

5.2.2 Sollten Sie ein erstattungsfähiges Ticket stornieren, werden Ihnen sowohl die Zuschläge der Fluggesellschaft wie auch die nicht von der Fluggesellschaft auferlegten Zuschläge erstattet. Je nach Art des Tickets kann die Erstattung einer Verwaltungsgebühr unterliegen. Sollten Sie ein nicht erstattungsfähiges Ticket stornieren, haben Sie lediglich Anspruch auf die Erstattung der nicht von der Fluggesellschaft auferlegten Zuschläge, von welcher gleichfalls eine Verwaltungsgebühr abgezogen werden kann.

5.3 Währung

Stornieren Sie ein erstattungsfähiges Ticket, werden Ihnen sowohl die Zuschläge der Fluggesellschaft wie auch die nicht von der Fluggesellschaft auferlegten Zuschläge erstattet. Je nach Art des Tickets kann die Erstattung einer Verwaltungsgebühr unterliegen. Sollten Sie ein nicht erstattungsfähiges Ticket stornieren, haben Sie lediglich Anspruch auf die Erstattung der nicht von der Fluggesellschaft auferlegten Zuschläge, von welcher gleichfalls eine Verwaltungsgebühr abgezogen werden kann.

5.4 Kreditkartenzuschlag

Für Reservierungen, die mit einer Kreditkarte getätigt werden, kann ein Zuschlag erhoben werden, der Ihnen zum Reservierungszeitpunkt im Detail dargelegt wird. Diese Gebühr deckt die zusätzlichen Kosten, die mit Kreditkartenzahlungen verbunden sind. Unter bestimmten Umständen können für Sie zusätzliche Gebühren Ihres Kartenausstellers anfallen. Rückfragen bezüglich solcher Gebühren sind an den Kartenherausgeber zu richten.

6.1 Voraussetzungen für reservierungen

6.1.1 Wir oder unsere Handlungsbevollmächtigten zeichnen Ihre Reservierung(en) auf. Auf Wunsch erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung Ihrer Reservierung(en).

6.1.2 Bestimmte Flugpreise unterliegen Bedingungen, die Ihr Recht, Reservierungen zu ändern oder zu stornieren oder eine Rückerstattung zu verlangen, einschränken oder ausschließen.

6.2 Fristen für den kauf des tickets

Sollten Sie das Ticket nicht vor Ablauf der von uns oder unseren Handlungsbevollmächtigten angegebenen Frist für den Ticketkauf bezahlt haben, könnten wir Ihre Reservierung stornieren.

6.3 Sitzplatzzuteilung

Die Fluggesellschaft unternimmt angemessene Anstrengungen, um die angefragte Sitzplatzzuteilung zu erfüllen, kann jedoch die Zuteilung eines Sitzplatzes nicht garantieren, selbst wenn die Reservierung des Sitzplatzes bestätigt wurde. Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, die Zuteilung der Sitzplätze zu jeder Zeit zu ändern, einschließlich nach dem Einstieg aus Betriebs- oder Sicherheitsgründen und Gründen der höheren Gewalt.

6.4 Die sitzplatzreservierung erfolgt vorbehaltlich reservierungskosten

Wenn Sie für Ihre Sitzplatzreservierung bezahlt haben, haben Sie Anspruch auf eine bestimmte Sitzplatzkategorie (Fenster, Gang oder den Sitzplatz in der Mitte). Sollte es zu einer von uns veranlassten Umbuchung kommen, im Falle einer Flugstornierung oder aufgrund von uns vorgenommenen Änderungen aus betrieblichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen, erstatten wir Ihnen den Betrag zurück, den Sie für die Reservierung gezahlt haben, sofern Ihre gewünschte Sitzplatzkategorie nicht verfügbar sein sollte. Sollten Sie Ihr Ticket stornieren oder umbuchen oder ein Upgrade erwerben, wird Ihnen der für die Sitzplatzreservierung gezahlte Betrag nicht zurückerstattet.

7.1 Check-in-fristen

Die Check-in-Fristen variieren von Flughafen zu Flughafen; um Ihre Reise zu erleichtern und eine Stornierung der Reise zu vermeiden, wird Ihnen nahegelegt, sich über diese Check-in-Fristen zu informieren.

Sollte Ihre Reise Folgeflüge mit einer anderen Fluggesellschaft beinhalten, sind Sie dafür verantwortlich, sich über die Check-in-Fristen dieser Flüge zu informieren.
Sie müssen den Check-in-Vorgang spätestens zu den angegebenen Check-in-Fristen abgeschlossen haben und rechtzeitig vor Abflug eintreffen, um alle notwendigen Formalitäten für Ihre Reise erledigen zu können. Sollten Sie dies nicht tun oder sollten Sie nicht alle Dokumente vorlegen, die Ihnen den Check-in ermöglichen, und es Ihnen somit nicht möglich sein, die Reise wahrzunehmen, sind wir berechtigt, Ihre Reservierung sowie Ihren reservierten Platz zu stornieren.

Wir haften nicht für Schäden, die Ihnen durch die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Klausel entstehen.

7.2 Boarding-fristen

Sie müssen zu dem von uns angegebenen Zeitpunkt am Boarding-Gate anwesend sein. Die Boarding-Fristen sind auf unserer Website verfügbar und können auf Nachfrage von uns oder unseren Handlungsbevollmächtigten erhalten werden. Wir sind dazu berechtigt, Ihre Reservierung und den für Sie reservierten Platz zu stornieren, sollten Sie sich zu dem von uns angegebenen Zeitpunkt nicht am Boarding-Gate befinden. Wir haften nicht für Schäden, die Ihnen durch die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Klausel entstehen.

7.3 Pflichten

Wir haben keine Verpflichtung (einschließlich und ohne Beschränkung auf die Vornahme oder Zahlung einer Erstattung) oder Haftung Ihnen gegenüber, sollten Sie die Bedingungen dieses Paragraphen nicht erfüllt haben.

8.1 Recht auf Verweigerung von Beförderung, Check-in und Boarding

Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen oder Ihrem Gepäck, nach unserem freien Ermessen, die Beförderung zu verweigern, sofern wir Ihnen schriftlich mitgeteilt haben, dass wir Sie zu keinem nach dieser Mitteilung liegenden Zeitpunkt auf einem unserer Flüge befördern werden. Wir können Ihnen auch den Check-in, das Boarding und die Beförderung Ihrer Person oder Ihres Gepäcks verweigern, wenn eines oder mehrere der folgenden Ereignisse eingetreten sind oder wir vernünftigerweise annehmen, dass sie eintreten könnten:

(a) die entsprechende Handlung zur Einhaltung geltender Gesetzen, Vorschriften oder Verordnungen notwendig ist;

(b) die Beförderung von Ihnen oder Ihrem Gepäck geeignet ist, die Sicherheit, Gesundheit oder den Komfort anderer Passagiere oder des Flugpersonals zu beeinträchtigen oder zu gefährden;

(c) Ihr geistiger oder körperlicher Zustand, einschließlich Ihrer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen, eine Gefahr oder ein Risiko für Sie selbst, die anderen Passagiere, das Flugpersonal oder für Eigentum darstellt;

(d) Sie auf einem früheren Flug ein Fehlverhalten begangen haben und wir Grund zu der Annahme haben, dass sich ein solches Verhalten wiederholen könnte;

(e) Sie sich geweigert haben, sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen;

(f) Sie den anwendbaren Flugpreis, Steuern oder Gebühren nicht bezahlt haben;

(g) Sie keine gültigen Reisedokumente zu haben scheinen, versuchen könnten, in ein Land einzureisen, in dem Sie sich möglicherweise auf der Durchreise befinden (Transitland) oder für das Sie keine gültigen Reisedokumente besitzen, Ihre Reisedokumente während des Fluges zerstören oder die Übergabe Ihrer Reisedokumente an die Flugbesatzung verweigern, wenn dies von Ihnen verlangt wurde; oder wenn wir auf andere Weise Grund zu der Annahme haben, dass Ihnen die Einreise in das Land Ihres Reiseziels oder in ein Land, in dem Sie sich möglicherweise zur Durchreise befinden, nicht gestattet ist;

(h) Sie ein Ticket vorlegen, das rechtswidrig erworben wurde, von einer anderen (juristischen oder natürlichen) Person als uns oder unseren autorisierten Agenturen erworben wurde oder als verloren oder gestohlen gemeldet wurde, eine Fälschung darstellt oder Sie nicht nachweisen können, dass Sie die im Ticket genannte Person sind;

(i) Sie die in Paragraph 4.5 genannten Anforderungen bezüglich der Reihenfolge und Verwendung von Coupons nicht erfüllt haben oder Sie ein Ticket vorlegen, das weder von uns noch von unseren autorisierten Agenturen ausgestellt oder verändert wurde oder das beschädigt ist;

(j) Sie unsere Sicherheitsanweisungen nicht befolgen.

Wir haften nicht für Schäden, die Ihnen durch die Beförderungsverweigerung aus einem der oben genannten Gründe entstehen. Sollten wir in Übereinstimmung mit den oben genannten Punkten den Check-in, das Boarding oder die Beförderung verweigern, haben Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund von Nichtbeförderung.

9.1 Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität (Passengers With Reduced Mobility, PRM)

Die Beförderung von mobilitätseingeschränkten Personen (Passengers with Reduced Mobility, PRM), kranken Personen oder sonstigen Personen, die einer Unterstützung bedürfen, muss im Vorfeld angemeldet werden, sofern durch geltende Gesetze, Vorschriften oder Verordnungen nichts anderes vorgeschrieben ist. Fluggästen mit Behinderungen, die uns zum Zeitpunkt der Ticketausstellung über die besonderen Anforderungen informiert haben, und die von uns akzeptiert wurden, darf die Beförderung aufgrund einer solchen Behinderung oder besonderer Anforderungen nicht nachträglich verweigert werden. Darüber hinaus werden wir alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um Fluggästen mit Behinderungen Hilfe zu leisten, auch wenn uns der Fluggast nicht im Voraus über solche besonderen Anforderungen informiert haben sollte. Die Beförderung von schwangeren Fluggästen kann der vorherigen Absprache mit uns unterliegen.

9.2 Unterstützung

Unterstützung wird in Übereinstimmung mit unseren Bestimmungen für eine solche Unterstützung geleistet. Diese Informationen können unserer Website entnommen und zudem jederzeit bei uns oder unseren autorisierten Agenturen erfragt werden.

9.3 Alleinreisende Kinder (Unaccompanied Minors, UM)

Die Übernahme der Beförderung allein reisender Kinder (Unaccompanied Minors, UM) muss im Voraus bei uns angemeldet werden. UM werden nicht zur Beförderung angenommen, wenn schlechte Wetterbedingungen oder andere außergewöhnliche Umstände darauf hinweisen, dass es möglicherweise kompliziert sein könnte, am geplanten Ankunftsort zu landen.

9.4. Spezielle Mahlzeiten

Sollte ein Fluggast eine besondere Mahlzeit benötigen, muss er sich bei der Reservierung (und/oder bei der Änderung einer Reservierung) oder innerhalb der von uns zu diesem Zweck veröffentlichten Fristen über die Verfügbarkeit dieser Mahlzeit erkundigen. Ansonsten kann die Fluggesellschaft die Verfügbarkeit einer solchen besonderen Mahlzeit an Bord des betreffenden Fluges nicht garantieren.

9.5 Kleinkinder

Als Kleinkinder gelten alle Kinder, die noch nicht das zweite Lebensjahr erreicht haben.

Ein Fluggast darf nicht mehr als zwei Kleinkinder mit an Bord nehmen. Ein Kleinkind muss von einer Person begleitet werden, die mindestens 16 Jahre alt sein muss. Bei einer Reise mit zwei Kleinkindern kann eines der Kinder mit dem Flugzeuggurt auf dem Schoss der erwachsenen Person gesichert werden, das andere in einem Autokindersitz, vorausgesetzt, dass der Autositz die in Paragraf 9.8 genannten Anforderungen erfüllt

Die Anzahl der Kleinkinder an Bord ist aus Sicherheitsgründen begrenzt (dazu gehören u. a. die Anzahl der Sauerstoffmasken, die Anzahl verlängerter Sicherheitsgurte und der Schwimmwesten für Kleinkinder sowie die Kapazität der Rutschen/Flöße).

Weitere Informationen zu Reisen mit Kleinkindern finden Sie auf unserer Website.

9.6 Fliegen bei Schwangerschaft

Bei Schwangerschaft gelten die folgenden Regeln:

Bei Schwangerschaften mit einem Kind
(i) Keine Reiseeinschränkungen für Reisen bis zu vier Wochen vor dem Entbindungstermin
(ii) Ab vier bis zu zwei Wochen vor dem erwarteten Entbindungstermin:

a) Es ist ein MEDIF erforderlich.
b) Es ist eine Genehmigung von SAS Medical erforderlich.
c) Die Flugzeit darf auf keiner Strecke vier Stunden überschreiten.

(iii) Ab zwei Wochen vor dem erwarteten Entbindungstermin kann ein schwangerer Fluggast nicht mehr zur Beförderung zugelassen werden.

Bei Zwillings- oder Mehrlingsschwangerschaften
(i) Keine Reiseeinschränkungen für Reisen bis zu zwölf Wochen vor dem Entbindungstermin
(ii) Ab zwölf bis zu vier Wochen vor dem erwarteten Entbindungstermin:

a) Es ist ein MEDIF erforderlich.
b) Es ist eine Genehmigung von SAS Medical erforderlich.
c) Die Flugzeit darf auf keiner Strecke vier Stunden überschreiten.

(iii) Ab acht bis zu vier Wochen vor dem erwarteten Entbindungstermin ist die Beförderung nur in Ausnahmefällen möglich.

(iv) Ab vier Wochen vor dem erwarteten Entbindungstermin kann ein schwangerer Fluggast nicht mehr befördert werden.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherungsgesellschaft nach der Art Ihres Versicherungsschutzes bei einer Flugreise während der Schwangerschaft. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website.

9.7 Beförderung von Kranken (MEDA)

Zusätzlich zu den Angaben in Abschnitt 9.1 ist die Beförderung von Personen verfügbar, deren gesundheitlicher Zustand eine erhöhte Unterstützung beim Ein- und Aussteigen und während des Fluges erfordert. Dazu zählen Fluggäste

a) mit gebrochenen/geschienten Beinen*,
b) in Brutkästen,
c) mit ansteckenden Krankheiten,
d) im Spätstadium einer Schwangerschaft.

Jede Beförderung von Kranken muss über das MEDIF Formular bei der Abteilung SAS Medical beantragt und von dieser genehmigt werden. Nach Genehmigung der Beförderung versieht SAS die Buchung des Fluggasts mit einem Bestätigungsvermerk (PNR).

Fluggäste mit MEDA-Status fallen auch unter die Kategorie PRM.

9.8 Autositz für Kleinkinder/Kinder

SAS akzeptiert alle Autositze, sofern sie mit einem Etikett versehen sind, aus dem hervorgeht, dass der Sitz getestet und für die Verwendung im Flugzeug zugelassen wurde.

Fluggaste können ihren eigenen Autositz mitbringen, vorausgesetzt die erwachsene Begleitperson beachtet genauestens alle Sicherheits- und Installationsanweisungen. Das Kabinenpersonal kann die Benutzung eines nicht korrekt installierten Autokindersitzes verweigern.

Autositze müssen je nach Herstellerangaben nach vorne oder nach hinten gerichtet montiert werden.

Sitzerhöhungen (Autositze ohne eigenes Rückhaltesystem) sind nicht erlaubt. Autositze, die nur mit starren unteren Verankerungen (ISOFIX oder vergleichbare Systeme) montiert werden können, sind nicht zulässig.

10.1 Freigepäckgrenze und Übergepäck

Sie können einige Gepäckstücke kostenlos befördern. Dies unterliegt den Bestimmungen und Einschränkungen, die im folgenden Abschnitt dargestellt werden und die auf unserer Website näher erläutert sind. Für den Transport von Gepäckstücken, die die Freigepäckgrenze überschreiten, wird Ihnen eine Gebühr in Rechnung gestellt (Übergepäckgebühr). Diese Tarife finden Sie auf unserer Website.

10.2 Gepäckstücke von Fremden

Sie müssen sich über den Inhalt Ihres gesamten Gepäcks im Klaren sein und Sie sollten es ablehnen, Gegenstände oder Gepäckstücke, die Ihnen von einem Dritten übergeben wurden, im Check-in-Gepäck oder im nicht aufgegebenen Gepäck mitzuführen.

10.3 Verbotene Gegenstände

10.3.1 Sie dürfen in Ihrem Gepäck keine Gegenstände mitführen, deren Beförderung in einem Abflug-, Ankunfts- oder Transitstaat oder einem vom Flugzeug überflogenen Staat verboten oder durch die geltenden Vorschriften eingeschränkt ist, insbesondere keine:

(a) Gegenstände, die das Luftfahrzeug, die Personen oder das Eigentum an Bord gefährden können, wie sie in den Gefahrgutvorschriften der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization, ICAO) und der Internationalen Luftverkehrsvereinigung (International Air Transport Association, IATA) sowie gegebenenfalls in den Bestimmungen der Fluggesellschaft festgelegt ist (weitere Informationen hierzu auf Anfrage bei der Fluggesellschaft erhältlich); zu diesen Gegenständen zählen unter anderem Asbest, Sprengstoffe, Druckgas, oxidierende, radioaktive oder magnetisierte Stoffe, brennbare Stoffe, giftige oder ätzende Stoffe, Flüssigkeiten oder andere Stoffe, die bei Lufttransporten ein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum darstellen können.

(b) Gegenstände, die nach dem vernünftigen Ermessen der Fluggesellschaft aufgrund ihres Gewichts, der Abmessungen, des unangenehmen Geruchs, der Konfiguration oder der zerbrechlichen oder verderblichen Beschaffenheit für die Beförderung ungeeignet sind, insbesondere im Hinblick auf den verwendeten Flugzeugtyp. Informationen zu diesen Gegenständen werden den Fahrgästen auf Anfrage zur Verfügung gestellt;

(c) Schusswaffen und Munition, die nicht für die Jagd oder den Sport bestimmt sind und die, um als Fracht oder Check-in-Gepäck angenommen zu werden, entladen und entsprechend verpackt und durch Aktivierung der Sicherung gesichert sein müssen. Die Beförderung von Munition unterliegt den ICAO- und IATA-Gefahrgutvorschriften, wie in Paragraph (a) weiter oben angegeben;

(d) Hieb- und Stichwaffen und Aerosolen, die als Angriffs- oder Verteidigungswaffen verwendet werden können, antike Waffen, Waffennachbildungen, Schwerter, Messer und anderen Waffen dieser Art bzw. dieses Typs. Derartige Waffen dürfen unter keinen Umständen in der Kabine transportiert werden. Sie könnten jedoch, abhängig von der Erlaubnis der Fluggesellschaft, als Check-in-Gepäck oder als Frachtgut aufgenommen werden.

(e) Lebende Tiere, mit der Ausnahme der Bestimmungen von Paragraph 10.10.

10.3.2 Weitere Informationen zu verbotenen Gegenständen, die nicht als nicht aufgegebenes Gepäck mitgeführt werden dürfen, insbesondere Flüssigkeiten und Gels, spitze/kantige Waffen, scharfe Gegenstände, stumpfe Werkzeuge und Feuerzeuge, sind auf unserer Website verfügbar.

10.3.3 Dieser Paragraph 10.3.3 findet lediglich Anwendung auf die Beförderung, die keinen Ort in den Vereinigten Staaten von Amerika als Abflug-, Bestimmungsort oder vereinbarten Zwischenstopp enthält. Zusätzlich zu den in Paragraphen 10.3.1–10.3.2 genannten Einschränkungen dürfen sich auf Flügen, die keinen Ort in den Vereinigten Staaten von Amerika als Abflugort, Landeort oder vereinbarten Zwischenlaneort enthalten, in Ihrem Check-in-Gepäck keine zerbrechlichen oder verderblichen Gegenstände oder Gegenstände von besonderem Wert befinden, wie beispielsweise, jedoch nicht beschränkt auf: Geld, Schlüssel, verschriebene Medikamente, Gläser/Sonnenbrillen, Flaschen, Kameras, Schmuck, Edelmetalle, Computer, persönliche elektronische Geräte, Mobiltelefone, Musikinstrumente, begebbare Dokumente, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, Geschäftsdokumente, Pässe oder andere Identifikationsdokumente oder Muster bzw. Proben. Befindet sich trotz dieses Verbots einer der in Paragraf 10.3 genannten Gegenstände in Ihrem Check-in-Gepäck, haften wir nicht für Verlust, Verspätung oder Beschädigung solcher Gegenstände.

10.4 Recht auf Verweigerung der Beförderung

10.4.1 Vorbehaltlich Paragraph 10.3 verweigern wir die Beförderung als Gepäck der in den Paragraphen 10.3.1 – 10.3.2 genannten Gegenstände und können die Weiterbeförderung solcher Gegenstände im Falle ihres Auffindens ablehnen.

10.4.2 Wir können die Beförderung von Gegenständen als Gepäck ablehnen, die wir aufgrund ihrer Größe, Form, Eigenschaften, ihres Gewichts, Inhalts oder aus Sicherheits- oder Betriebsgründen oder aufgrund des Komforts der anderen Passagiere für die Beförderung als ungeeignet erachten. Informationen zu nicht akzeptablen Gegenständen sind auf Anfrage erhältlich.

10.4.3 Wir können die Beförderung von Gepäck verweigern, es sei denn, es ist nach unserer vernünftigen Auffassung ordnungsgemäß und sicher in geeigneten Behältern derart verpackt, dass es unter normalen Bedingungen unbeschädigt ankommt.

10.10.4 Paragraph 24 regelt die Beförderung von Assistenztieren auf Flügen nach und von Kanada.

10.5 Durchsuchung von Passagieren und Gepäck

Sollten Sie der Aufforderung zur Vornahme einer Durchsuchung Ihrer Person oder Ihres Gepäcks nicht nachkommen, um das Vorhandensein von Gegenständen festzustellen, die nach Paragraph 10.3 unzulässig sind oder die nicht vorgelegt wurden, können wir Ihnen und Ihrem Gepäck die Beförderung verweigern; wir sind in diesen Fällen nicht haftbar, abgesehen von der Rückerstattung gemäß diesen Beförderungsbedingungen.

10.6 Check-in-Gepäck

10.6.1 Mit der Übergabe des Check-in-Gepäcks an uns nehmen wir dieses in Verwahrung.

10.6.2 Für Check-in-Gepäck gelten die folgenden allgemeinen Bedingungen:

a) Das zugelassene Maximalgewicht eines Check-in-Gepäckstücks beträgt 32 kg.
b) Die maximale Größe für Check-in-Gepäck beträgt 158 cm (Länge x Breite x Tiefe).
c) Jeder Passagier darf maximal neun (9) Gepäckstücke aufgeben. Für zusätzliche und nicht in der Freigepäckmenge enthaltene Gepäckstücke werden Gebühren für Übergepäck erhoben.

10.6.3 Wenn Sie Ihr Gepäck zum Check-in vorlegen, sind Sie verpflichtet:

(a) Ihren Namen oder sonstige persönliche Identifikationen auf Ihrem Gepäckstück anzubringen
(b) Das gesamte Gepäck muss in geeigneten Behältern verpackt werden, wie dies auf unserer Website näher beschrieben ist. Andernfalls kann gemäß 10.4.2 die Beförderung verweigert werden.

10.6.4 Check-in-Gepäck wird, wann immer möglich, mit demselben Flugzeug wie Sie befördert, es sei denn, wir entscheiden aus Sicherheitsgründen oder aus betrieblichen Gründen, es auf einem alternativen (wenn möglich dem nächsten) Flug zu befördern. Wenn Ihr Check-in-Gepäck auf einem nachfolgenden Flug befördert wird, stellen wir es Ihnen zu, es sei denn, das anwendbare Recht sieht vor, dass Sie bei der Zollabfertigung anwesend sein müssen. Paragraf 17 (Haftung für Schäden) bleibt hiervon unberührt.

10.6.5 Gegenstände wie unter anderem Reifen, Kühlschränke und Fernseher müssen als Frachtgut transportiert werden. Sie dürfen nicht als Check-in-Gepäck befördert werden, auch wenn sie die maximalen Gewichts- und Größenbeschränkungen des aufgegebenen Gepäcks erfüllen.

10.7 Besondere Interessenerklärung

(a) Für alle Check-in-Gepäckstücke mit einem Wert, der die Haftungsgrenzen bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung im Sinne des Abkommens übersteigt, können Fluggäste entweder vor Reiseantritt oder bei Übergabe des Gepäcks eine Versicherung abschließen, um eine besondere Erklärung der Interessen auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen. In diesem Fall muss der Passagier einen Zuschlag bezahlen, der auf Anfrage bekannt gegeben wird. Eine Entschädigung wird gemäß Paragraph 17 gezahlt.

(b) Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, die Angemessenheit des angegebenen Wertes mit dem Wert des Gepäcks und dessen Inhalt zu überprüfen.

(c) Alle besonderen Interessenerklärungen müssen bei der Fluggesellschaft vor der Check-in-Frist vom Passagier eingereicht werden. Hält ein Passagier die oben genannte Frist nicht ein, kann die Fluggesellschaft jede besondere Interessenerklärung ablehnen. Die Fluggesellschaft hat die Möglichkeit, die Höhe der Erklärungen zu begrenzen. Weiterhin behält sich die Fluggesellschaft das Recht vor, im Schadensfall zu beweisen, dass der angegebene Wert höher war als das tatsächliche Interesse des Fluggastes zum Zeitpunkt der Zustellung.

(d) Passagiere erhalten alle relevanten Informationen zur besonderen Interessenerklärung und den jeweiligen Aufschlägen in diesem Paragraphen.

10.8 Nicht aufgegebenes Gepäck

10.8.1 Für alle Ticketarten, ausgenommen SAS Go Light, können Sie innerhalb Europas ein (1) Handgepäckstück und einen (1) zusätzlichen Artikel (Handtasche oder Laptop) kostenlos mitnehmen, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

a) Die maximal zulässige Handgepäckgröße beträgt 55 x 40 x 23 cm (Länge x Breite x Höhe).

b) Die maximal zulässige Größe einer Handtasche oder eines Laptops beträgt 40 x 30 x 15 cm (Länge x Breite x Höhe).

c) Das erlaubte Maximalgewicht beträgt acht (8) Kilogramm.

In SAS Go Light können Sie bei innereuropäischen Flügen eine (1) Handtasche oder Laptoptasche kostenlos mitnehmen. Ein (1) zusätzliches Handgepäckstück kann gegen Gebühr hinzugefügt werden. Es gelten die oben genannten Gewichts- und Größenbeschränkungen.

10.8.2 Gepäck, das Sie mit an Bord nehmen, muss unter den Sitz vor Ihnen oder in das Handgepäckfach der Flugzeugkabine passen. Sollte Gepäck auf diese Weise nicht gelagert werden können, ist es zu schwer oder würde es aus jedwedem Grund als unsicher gelten, muss es als Check-in-Gepäck befördert oder im Frachtraum transportiert werden. Führt eine andere Fluggesellschaft Ihren Flug durch, können andere Bedingungen gelten.

10.8.3 Nicht für die Beförderung im Handgepäckfach der Flugzeugkabine geeignete Gegenstände (wie Musikinstrumente), die nicht den in 10.8.1 genannten Anforderungen entsprechen, werden nur dann zur Beförderung im Kabinenbereich angenommen, wenn Sie uns davon in Kenntnis gesetzt haben und wir im Voraus die Erlaubnis erteilt haben. Für diesen Service müssen Sie möglicherweise eine separate Gebühr bezahlen. Weitere Informationen finden Sie hier.

10.8.4 Sie sind verantwortlich für in die Kabine mitgenommene persönliche Gegenstände und nicht aufgegebenes Gepäck. Im Falle der Zerstörung, des Diebstahls, des Verlusts oder der Beschädigung von persönlichen Gegenständen oder nicht aufgegebenem Gepäck haften wir nur, wenn ein nachgewiesenes Fehlverhalten unsererseits oder unserer Mitarbeiter oder Bevollmächtigter vorliegt; diese Haftbarkeit ist begrenzt auf den in Paragraph 17 dieser Beförderungsbedingungen genannten Betrag.

Weitere Informationen zu kostenlosem Handgepäck finden Sie auf unserer Website.

10.9 Auslieferung von Check-in-Gepäck

10.9.1 Sie sind für die Abholung Ihres Check-in-Gepäcks verantwortlich, sobald es am Bestimmungsort oder auf dem Zwischenstopp zur Verfügung gestellt wird.

10.9.2 Wir werden das Check-in-Gepäck an den Inhaber des Gepäckscheins nach Zahlung aller offenen Beträge, die uns nach diesen Beförderungsbedingungen zustehen, liefern.

10.9.3 Sollte eine Person, die das Check-in-Gepäck beansprucht, nicht in der Lage sein, den entsprechenden Gepäckschein vorzuweisen und das Gepäck mithilfe eines Gepäckanhängers zu identifizieren, werden wir das Gepäck an diese Person nur ausliefern, wenn sie Ihren Anspruch zu unserer Zufriedenheit nachweist.

10.9.4 Wenn Sie Ihr Check-in-Gepäck nicht innerhalb von drei Monaten abholen, nachdem es für Sie bereitgestellt wurde, können wir das Gepäck entsorgen, ohne Ihnen gegenüber haftbar zu sein.

10.10 Haustiere und Assistenzhunde

10.10.1 Der Transport von Tieren (nur Hunde und Katzen, die nicht zu stumpfnasigen Rassen gehören) in der Kabine unterliegt unserer vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung und den folgenden Bedingungen:

(a) Die Anzahl der Tiere, die pro Flug und Passagier befördert werden können ist begrenzt. Mit Ausnahme der in 10.10.f. genannten Tiere, dürfen die unter 10.10.1 aufgeführten Tiere nur in bestimmten Serviceklassen befördert werden.

(b) Gemäß den geltenden Vorschriften ist die Beförderung bestimmter Tierarten bzw. -kategorien verboten. Informationen zu diesen Kategorien erhalten Sie auf Nachfrage von der Fluggesellschaft und den von ihr autorisierten Agenturen sowie auf unserer Website.

(c) Fluggäste müssen in der Lage sein, alle gültigen Dokumente über ihr Tier vorzulegen, die von den Behörden des Abflugs- oder Ankunftslandes oder des Transitlandes verlangt werden, insbesondere Pass-, Gesundheits- und Impfbescheinigungen sowie Einreise- oder Transitgenehmigungen. Die Fluggesellschaft wird den Transport von Tieren ablehnen, die nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen.

(d) Abhängig vom Bestimmungsort kann die Beförderung von Tieren bestimmten Bedingungen unterliegen, insbesondere Alter, Gewicht, Gesundheitschecks; diese erhält der Passagier auf Anfrage von der Fluggesellschaft.

(e) Das Tier und sein Transportbehälter sind nicht im Freigepäck enthalten; der Passagier muss einen Zuschlag entrichten, die Bedingungen sind bei der Fluggesellschaft erhältlich.

(f) Assistenzhunde und gegebenenfalls ihre Käfige, die Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität begleiten, werden zusätzlich zur geltenden Freigepäckmenge gemäß den auf Anfrage erhältlichen Vorschriften von SAS oder der ausführenden Fluggesellschaft kostenlos befördert. Tiere zur emotionalen Unterstützung werden an Bord von SAS Flügen nicht akzeptiert.

(g) Im Falle eines Betrugs oder des Fehlens oder der Ungültigkeit der erforderlichen Dokumente oder falls der zum Transport des Tieres bestimmte Behälter nicht den Bestimmungen von Paragraph 10.10 entspricht, übernimmt die Fluggesellschaft keine Haftung für die Verletzung, den Verlust oder die Verspätung, die Krankheit oder den Tod von Tieren (sollte dem Tier die Einreise in ein Land, einen Staat oder ein Territorium verweigert werden) als Folge dieser Versäumnisse, es sei denn, dies ist ausschließlich auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten der Fluggesellschaft zurückzuführen. Passagiere, die mit Tieren reisen und die anwendbaren Vorschriften nicht einhalten, müssen die Geldstrafen, den Verlust, die Entschädigung sowie alle Kosten und Schäden erstatten, die der Fluggesellschaft aufgrund einer solchen Situation entstehen. Die Fluggesellschaft ist jederzeit berechtigt, zusätzliche Bedingungen festzulegen, die sie nach eigenem Ermessen für angemessen hält.

(h) Alle relevanten Informationen über die Beförderung von Tieren, insbesondere den oben genannten Zuschlag, erhalten die Passagiere von der Fluggesellschaft und den von ihr autorisierten Agenturen sowie auf unserer Website.

10.10.2 Haustiere, die im Frachtraum reisen, müssen in einer von der IATA zugelassenen Transportbox aus Hartkunststoff oder Glasfaser untergebracht werden.

10.10.3 Andere Tiere müssen im Frachtraum befördert werden.

10.10.4 Paragraph 24 regelt die Beförderung von Assistenztieren auf Flügen mit Ausgangs-
oder Zielort in Kanada.

10.11 Musikinstrumente als Kabinengepäck

10.11.1 Instrumente, die in das Gepäckfach oder unter den Vordersitz passen, können als Handgepäck mit in die Kabine genommen werden, vorausgesetzt, die in 10.1 genannten Größenvorgaben werden erfüllt. Der Instrumentenkoffer gilt als ein Stück Handgepäck.

10.11.2 Während des Fluges muss das Instrument im Gepäckfach oder unter dem Vordersitz verbleiben.

Check-in eines Musikinstruments

10.11.3 Instrumente, deren Größe die für Kabinengepäck vorgegebenen Maße überschreitet, müssen eingecheckt werden. Solche Instrumente sind in Hartschalenbehältern zu verstauen und es wird eine Gebühr für Übergepäck erhoben.

10.11.4 SAS bietet die Möglichkeit, einen zusätzlichen kostenpflichtigen Sitzplatz für Ihr Musikinstrument zu buchen. Voraussetzung dafür ist:

(i) Die Abmessungen sind nicht größer als 150 x 50 x 35 cm und nicht kleiner als 90 x 20 x 10 cm.
(ii) Das Gewicht beträgt nicht mehr als 75 kg.
(iii) Es wird in einem Hartschalenkoffer oder -gehäuse mit einem Griff transportiert. Der Sicherheitsgurt muss durch den Griff geführt werden können, um das Instrument sicher am Sitzplatz zu fixieren.

Der Preis für die Buchung eines zusätzlichen Sitzplatzes variiert und hängt von Ihrem Tarif und von der Buchungsklasse ab.

10.11.5 Bei bestimmten Instrumenten können Gebühren für Übergepäck, Übergewicht oder Sondergröße erhoben werden.

Sollte Ihnen die Beförderung verweigert werden, oder wenn Ihr Flug storniert wird oder sich um mindestens zwei Stunden verspätet, informieren wir Sie über Ihre Rechte, einschließlich der Rechte auf Entschädigung und Unterstützung.

11.1 Flugpläne

11.1.1 Die in den Flugplänen angegebenen Flugzeiten und Flugnummern sind in keiner Weise verbindlich und dienen ausschließlich der Information der Fluggaste über die von der Fluggesellschaft angebotenen Flüge. Die genannten Flugzeiten und Flugnummern können sich zwischen dem Veröffentlichungsdatum und dem Reisedatum des Fluggasts ändern und sind nicht Bestandteil des vom Fluggast geschlossenen Vertrages mit der Fluggesellschaft.

11.1.2 Die auf dem Ticket angegebenen Flugzeiten und Flugnummern gelten vorbehaltlich etwaiger Änderungen aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen, und sind integraler Bestandteil des Beförderungsvertrags.

11.1.3 Wenn sich die Flugzeiten und -nummern vor dem geplanten Abflug ändern, werden die Fluggesellschaft oder deren autorisierte Vertreter den Fluggast per E-Mail über diese Änderungen informieren. Die Fluggesellschaft kann den Fluggast auch per Push-Benachrichtigung und SMS benachrichtigen. Der Fluggast muss der Fluggesellschaft die korrekten Kontaktinformationen zur Verfügung stellen und trägt hierfür die Verantwortung.

11.2 Stornierung und Verspätung von Flügen

11.2.1 Die Fluggesellschaft unternimmt alle zumutbaren Maßnahmen, um Verspätungen der Fluggästen und Ihrer Gepäckstücke zu vermeiden. Um die Auswirkungen einer Stornierung oder Verspätung des Fluges abzumildern, kann die Fluggesellschaft die Durchführung eines Fluges in ihrem Namen durch eine andere Fluggesellschaft und/oder ein anderes Flugzeug und/oder andere Transportmittel veranlassen.

11.2.2 Im Falle einer Stornierung oder Verspätung des Fluges wird die Fluggesellschaft alle Bestimmungen der geltenden Vorschriften umsetzen. Informationen zu den Rechten von Fluggästen im Falle von Verspätungen und Stornierungen sind bei der Fluggesellschaft und ihren autorisierten Agenturen sowie auf unserer Website erhältlich.

11.3 Nichtbeförderung und Herabstufung

11.3.1 Sollte die Fluggesellschaft das Boarding aufgrund einer Überbuchung verweigern, mit der Folge, dass die Fluggesellschaft nicht in der Lage ist, einem Fluggast einen Sitzplatz anzubieten, obwohl dieser ein gültiges Ticket besitzt und zum Check-in und Boarding unter Einhaltung der erforderlichen Fristen und Bedingungen erschienen ist, gewährt die Fluggesellschaft dem Fluggast die in den jeweils anwendbaren Vorschriften vorgesehene Entschädigung.

11.3.2 Falls der Fluggast in eine niedrigere Klasse platziert wird als die, für die das Ticket gekauft wurde, erstattet die Fluggesellschaft Ihm die Differenz der Flugpreise zu den in den anwendbaren Vorschriften festgelegten Bedingungen. Informationen zu den Rechten der Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung oder Herabstufung sind bei der Fluggesellschaft und ihren autorisierten Agenturen sowie auf unserer Website zu finden.

11.3.3 Fluggästen, die freiwillig auf die Beförderung verzichten, wird eine Entschädigung gemäß den zwischen ihnen und der befördernden Fluggesellschaft vereinbarten Bedingungen gezahlt. Wir suchen zuerst durch Ansage am Gate nach Freiwilligen, die bereit sind, von ihrer Reservierung zurückzutreten, vorbehaltlich etwaiger Sicherheits- und/oder Betriebsbeschränkungen am Flughafen.

11.3.4 Als allgemeine Richtlinie gilt, dass die Aussonderung von einem überbuchten Flug mit Rücksicht auf die Serviceklasse und Anschlussflüge sowie auf Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität, junge, schwangere oder kranke Fluggäste erfolgt.

11.4 Entschädigung für Nichtbeförderung, Stornierung oder große Verspätungen von Flügen


11.4.1 Die Bestimmungen über Schäden, Entschädigung, Stornierung, Verspätung und Nichtbeförderung sind im Abkommen und gegebenenfalls in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt. Informationen zu Ihren Rechten gemäß Verordnung 261 finden Sie auf unserer Website.

11.4.2 Wenn Ihnen das Boarding verweigert wird, Ihr Flug gestrichen wurde oder mindestens zwei Stunden Verspätung hat, wenden Sie sich an das Personal am Check-in-Schalter oder am Boarding-Gate, um Informationen zu Ihren Rechten zu erhalten – insbesondere in Hinblick auf Entschädigung und Unterstützung.

11.5 Stornierung, Verspätung von Flügen und Nichtbeförderung bei Flügen nach oder von Kanada oder von Flügen mit Anschluss an einen Flug nach oder von Kanada

Informationen zu den Rechten von Fluggästen im Falle von Nichtbeförderung, Verspätungen und Stornierungen gemäß den APPR sind bei der Fluggesellschaft und ihren autorisierten Agenturen sowie auf unserer Website erhältlich.

12.1 Allgemeines

12.1.1 Wir erstatten ein Ticket oder einen unbenutzten Teil des Tickets gemäß den geltenden Flugpreisbestimmungen oder dem Tarif wie folgt:

(a) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Paragraphen sind wir berechtigt, eine Erstattung entweder an die Person zu leisten, die auf dem Ticket angegeben ist, oder nach Vorlage ausreichender Nachweisen über die Zahlung an die Person, die das Ticket bezahlt hat.

(b) Wenn ein Ticket von einer anderen Person als dem im Ticket genannten Passagier bezahlt wurde und das Ticket eine Beschränkung der Rückerstattung aufzeigt, erstatten wir diese Rückerstattung nur an die Person, die das Ticket bezahlt hat, oder aufgrund einer Anweisung dieser Person.

(c) Außer bei Verlust des Tickets erfolgt die Rückerstattung erst nachdem uns das Ticket und die unbenutzten Flugcoupons übergeben wurden.

Damit SAS Ihre Rückerstattung bearbeiten kann, müssen Sie sich mit Ihrem Erstattungsantrag an SAS wenden.

12.2 Unfreiwillige Rückerstattungen

12.2.1 Sollten Sie Anspruch auf eine Rückerstattung in Übereinstimmung mit Paragraph 11 haben, erfolgt die Rückerstattung in folgender Höhe:

(a) Falls kein Teil des Tickets verwendet wurde, als ein Betrag in Höhe des bezahlten Preises;

(b) Wurde ein Teil des Tickets verwendet, wird die Rückerstattung in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen berechnet und beträgt nicht weniger als die Differenz zwischen dem bezahlten Flugpreis und dem anwendbaren Flugpreis für Reisen zwischen den Punkten, für die das Ticket verwendet wurde.

12.3 Freiwillige Rückerstattungen

12.3.1 Haben Sie einen Anspruch auf Rückerstattung ihres Tickets aus anderen Gründen als den in 12.2 dargelegten, erfolgt die Rückerstattung in folgender Höhe:

(a) Wurde kein Teil des Tickets verwendet, als ein Betrag in Höhe des bezahlten Preises, abzüglich der angemessenen Service- und Stornierungsgebühren;

(b) Wurde ein Teil des Tickets verwendet, entspricht die Rückerstattung dem Differenzbetrag zwischen dem bezahlten Flugpreis und dem anwendbaren Flugpreis für die Flugreise zwischen den Punkten, für die das Ticket verwendet wurde, abzüglich angemessener Service- und/oder Stornierungsgebühren.

12.4 Rückerstattung bei Verlust des Tickets

12.4.1 Sollten Sie ihr Ticket oder einen Teil des Tickets verlieren, werden wir Ihnen nach der Zahlung einer angemessenen Verwaltungsgebühr, und so bald wie möglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tickets, die Kosten unter der folgenden Bedingung zurückerstatten:

(a) dass das verlorene Ticket oder ein Teil davon nicht genutzt, zuvor erstattet oder ersetzt wurde, sofern die Nutzung, Rückerstattung oder der Ersatz durch oder an einen Dritten nicht auf unserer eigenen Fahrlässigkeit beruht, und die Person, der die Rückerstattung gewährt wird, sich in der von uns vorgeschriebenen Form verpflichtet, uns den erstatteten Betrag im Falle eines Betrugs und/oder in der Höhe zurückzuerstatten, in dem das verlorene Ticket oder ein Teil davon von einem Dritten verwendet wird (sofern der Betrug oder die Nutzung durch einen Dritten nicht auf unserer eigenen Fahrlässigkeit beruht).

(b) Sollten wir oder unsere autorisierten Agenturen das Ticket oder einen Teil davon verlieren, liegt der Verlust in unserer Verantwortlichkeit.

12.5 Recht auf Verweigerung der Rückerstattung

12.5.1 Wir können die Erstattung verweigern, wenn der Antrag nach Ablauf der Gültigkeit des Tickets gestellt wird.

12.5.2 Wir können die Rückerstattung eines Tickets, das uns oder Regierungsbeamten als Beweis für Ihre Absicht der Ausreise aus diesem Land vorgelegt wurde, verweigern, es sei denn, Sie beweisen zu unserer Zufriedenheit, dass Sie die Erlaubnis haben, im Land zu bleiben, oder dass Sie aus diesem Land mit einer anderen Fluggesellschaft oder einem anderen Transportmittel abreisen werden.

12.6 Währung

Alle Rückerstattungen unterliegen den Gesetzen und Vorschriften der Regierung des Landes, in dem das Ticket ursprünglich gekauft wurde, und des Landes, in dem die Rückerstattung erfolgt. Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmung erfolgt die Erstattung in der Regel auf die gleiche Weise und in der gleichen Währung, in der das Ticket bezahlt wurde, kann jedoch nach unserem vernünftigen Ermessen in einer anderen Währung erfolgen.

12.6.1 Wenn wir eine Entschädigung in Bezug auf einen Flug nach oder von Kanada oder einen Flug mit Anschluss an einen Flug nach oder von Kanada leisten müssen, bieten wir diese in Form von Geld an (d. h. in bar oder per Banküberweisung). Die Entschädigung kann jedoch in anderer Form (z. B. in Form von Gutscheinen) angeboten werden, wenn:

  • die Entschädigung in der anderen Form einen höheren Geldwert hat als der Mindestgeldwert der Entschädigung, die gefordert ist.

  • Sie schriftlich über den Geldwert der anderen Form der Entschädigung informiert wurden;

  • die andere Form der Entschädigung keinen Ablauf hat; und

  • Sie schriftlich bestätigen, dass Sie über Ihr Recht, eine geldliche Entschädigung zu erhalten, informiert wurden, und die andere Form der Entschädigung gewählt haben.

Weitere Informationen finden Sie in Paragraph 24.

12.7 Durch wen wird das Ticket zurückerstattet?

Freiwillige Rückerstattungen erfolgen nur durch die Fluggesellschaft, die das Ticket ursprünglich ausgestellt hat, oder durch ihre Handlungsbevollmächtigten.

13.1 Allgemeines

Sollten Sie sich unserer vernünftigen Meinung nach an Bord des Flugzeugs, beim Einsteigen in das Flugzeug oder vor dem Einsteigen derart verhalten, dass dieses Verhalten eine Gefahr für das Flugzeug, eine Person oder deren Eigentum darstellt oder das Flug- bzw. das Bodenpersonal an der Durchführung seiner Arbeiten behindert, oder wenn Sie sich weigern, den Anweisungen des Flug-bzw. Bodenpersonals Folge zu leisten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Anweisungen bezüglich Sicherheit, Rauchen, Alkohol- oder Drogenkonsum, oder Sie sich derart verhalten, dass dies Unbehagen, Benachteiligung, Schäden oder Verletzungen für andere Fluggaste oder Flug- bzw. Bodenpersonal verursacht, können wir Maßnahmen ergreifen, die wir als notwendig erachten, einschließlich der Fixierung, um die Fortsetzung eines solchen Verhaltens zu verhindern. Wir können verlangen, dass Sie von Bord gehen, und Ihnen an jedem Landeort die Weiterbeförderung verweigern. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, uns auf Verlangen für alle Kosten und/oder Verluste zu entschädigen, die uns im Zusammenhang mit einem solchen Verhalten Ihrerseits entstehen.

Sollte ein solches Verhalten zu Kosten für zusätzliche Reinigungsmaßnahmen, Dekontamination, Reparaturen oder Verzögerungen führen*, berechnen wir Ihnen folgende Pauschalbeträge:

Reinigung/Dekontamination – 150 EUR
Reparaturen – 300 EUR
Verzögerungen – 500 EUR
Rauchen – 500 EUR

* Jegliche Verzögerung bei Abflügen, sei sie geringfügig oder schwerwiegend, die aufgrund Ihres Verhaltens verursacht wird.

Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr von 45 EUR erhoben.

SAS behält sich das Recht vor, die Kosten der Forderung bis zur Höhe des tatsächlichen Forderungsbetrags in Rechnung zu stellen und zu belasten, falls diese den oben genannten Pauschalbetrag übersteigen. Sie erklären sich damit einverstanden, SAS von allen Ansprüchen, Haftungen, Schäden, Kosten und Ausgaben freizustellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf angemessene Anwaltskosten, die sich aus Ihrem Verhalten ergeben oder damit in Zusammenhang stehen.

13.2 Fotografieren und Filmen an Bord oder von SAS Bodenpersonal

Das Fotografieren und Filmen von SAS Mitarbeitern oder der Crew ist verboten, es sei denn, es wurde eine Einwilligung erteilt. Das Fotografieren und Filmen ist an Bord oder am Boden nur gestattet, wenn dabei die Rechte der fotografierten Fluggäste, der SAS Crew oder des Personals insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Privatsphäre gewahrt bleibt. Das Fotografieren und Filmen an Bord kann von der Besatzung jederzeit untersagt werden.

13.3 Elektronische Geräte

Aus Sicherheitsgründen oder aufgrund behördlicher Anweisungen können wir Ihnen den Transport elektronischer Geräte verbieten oder die Verwendung an Bord des Flugzeugs einschränken. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt, auf Mobiltelefone, E-Zigaretten, Laptops, tragbare Aufnahmegeräte, tragbare Radios, tragbare Musikabspielgeräte, elektronische Spiele oder Sendegeräte, einschließlich funkgesteuerten Spielzeugs, Walkie-Talkies und anderer elektronischer Geräte. Der Betrieb von Hörgeräten und Herzschrittmachern ist erlaubt. Ausnahmen können gelten für elektronische Geräte, die über einen Flugmodus verfügen. Der Flugmodus muss vor der Abreise aktiviert werden.

14.1 Allgemeines

Wenn wir für Sie mit einem Dritten eine andere Dienstleistung als die Beförderung auf dem Luftweg vereinbaren oder wenn wir ein Ticket oder einen Gutschein für die Beförderung oder Dienstleistungen (außer der Beförderung auf dem Luftweg) ausstellen, die von einem Dritten erbracht werden, wie z. B. Hotelreservierungen oder Autovermietung, handeln wir hierbei lediglich als Ihr Bevollmächtigter. In einem solchen Fall gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Drittanbieters. Wir haften Ihnen gegenüber nicht für Vereinbarungen oder Handlungen oder Unterlassungen bei der Erbringung dieser zusätzlichen Dienstleistungen oder deren Nichterfüllung; hiervon ausgenommen ist unsere Haftung für die Begehung eines fahrlässigen Verhaltens bei der Vornahme solcher Vereinbarungen, wobei unsere Haftung hierbei den Bestimmungen von Paragraph 17 unterliegt und durch diese beschränkt ist.

14.2 Bodentransport

Sofern wir Ihnen auch den Bodentransport anbieten, können für diesen Transport andere Bedingungen gelten.

15.1 Allgemeines

15.1.1 Passagiere sind dazu verpflichtet, in Eigenverantwortung alle für ihre Reise erforderlichen Dokumente, Visa und Genehmigungen zu besorgen, sowie auch (sofern anwendbar) die ihrer Kinder und/oder der Passagiere, die ihrer Verantwortung unterstehen, und/oder der Tiere, die mit ihnen reisen, und alle gesetzlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen, Anforderungen und Bestimmungen) des Abflugs-, Ankunfts-, und Transitlandes sowie die Vorschriften der Fluggesellschaft und die diesbezüglichen Anweisungen einzuhalten.

15.1.2 Wir haften nicht für die Folgen, die einem Passagier aus der Nichteinhaltung der in 15.1.1 genannten Verpflichtungen entstehen.

15.2 Reisedokumente

Vor der Reise müssen Sie alle Ausreise-, Einreise- und Gesundheitsunterlagen sowie sonstige Unterlagen, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen, auf Verlangen oder aufgrund anderer Anforderungen der betroffenen Länder erforderlich sind, vorlegen. Wir behalten uns das Recht vor, die Beförderung zu verweigern, sollten Sie diese Anforderungen nicht erfüllt haben oder Ihre Reisedokumente nicht in Ordnung zu sein scheinen oder Sie uns nicht gestatten, Kopien davon anzufertigen.

15.3 Verweigerung der einreise

Sollte Ihnen die Einreise in ein Land verweigert werden, sind Sie für die Zahlung von Bußgeldern oder Gebühren, die von der betreffenden Regierung gegen uns verhängt werden, sowie für die Kosten des Transports aus diesem Land verantwortlich. Wir werden Ihnen die Flugkosten für die Beförderung bis zu dem Ort, an dem Ihnen die Einreise verweigert wurde, nicht erstatten. Aus Gründen der Sicherheit und der allgemeinen Ordnung werden das Flugpersonal und/oder die eskortierende Polizei die Reisedokumente des Passagiers während des Fluges an seinen ursprünglichen Abflugort oder einen anderen Ort in Verwahrung nehmen.

15.4 Verantwortung des passagiers für geldstrafen, haftkosten usw.

Werden wir dazu verpflichtet eine Geldbuße oder Strafe zu zahlen oder Ausgaben zu tätigen, da Sie Gesetze, Regelungen, Verordnungen, Anfragen oder andere Reisebestimmungen der betreffenden Länder nicht befolgt haben oder die benötigten Dokumente nicht vorlegen, sind Sie verpflichtet, uns auf Verlangen den gezahlten Betrag oder die entstandenen Ausgaben zu erstatten, es sei denn, dass die Ausgaben durch unsere eigene Fahrlässigkeit verursacht wurden. Wir können für solche Zahlungen oder Ausgaben den Wert einer nicht genutzten Beförderung auf Ihrem Ticket oder die sich in unserem Besitz befindlichen Geldmittel verwenden.

15.5 Zollkontrolle

Sofern erforderlich, werden Sie sich der Kontrolle Ihres Gepäcks durch Zollbeamte oder andere Regierungsbeamte unterziehen. Wir haften Ihnen gegenüber nicht für Verluste oder Schäden, die Ihnen im Zuge einer solchen Inspektion oder durch die Nichteinhaltung dieser Anforderung entstehen. Passagiere haben SAS schadlos zu halten, sollte eine durch sie begangene Handlung, Unterlassung oder Fahrlässigkeit der SAS Schaden zufügen.

15.6 Sicherheitskontrolle

Passagiere sind verpflichtet, sich den Sicherheitskontrollen zu unterziehen, die von der Regierung oder den Flughafenbehörden vorgeschrieben sind, sowie denjenigen, die von der Fluggesellschaft verlangt werden. Die Fluggesellschaft übernimmt keine Haftung für die Verweigerung des Transports eines Passagiers; dies gilt insbesondere dann, wenn diese Verweigerung auf der vernünftigen Auffassung beruht, dass diese Maßnahme durch die geltenden Gesetze, Vorschriften und/oder Anforderungen gerechtfertigt ist.

16.1 Flüge, die von mehreren fluggesellschaften durchgeführt werden

Zur Bestimmung der Anwendbarkeit eines Abkommens für die Beförderung, gilt die von aufeinanderfolgenden Fluggesellschaften durchgeführte Luftbeförderung mit einem einzigen Ticket oder Verbindungsticket als ein einziger Vorgang.

16.2 Verantwortlichkeit

Hat die Fluggesellschaft das Ticket ausgestellt oder ist sie die erste auf dem Ticket oder dem Verbindungsticket angegebene Fluggesellschaft, das für die aufeinanderfolgende Beförderung ausgestellt wurde, haftet die Fluggesellschaft nicht für die Teile der Reise, die von einer oder mehreren anderen Fluggesellschaft(en) durchgeführt wurde(n). Bitte beachten Sie auch Paragraph 17.1.1 (b).

17.1 Allgemeines

Die Haftung jeder an Ihrer Reise beteiligten Fluggesellschaft unterliegt den jeweiligen Beförderungsbedingungen dieser Fluggesellschaft. Bitte beachten Sie, dass wir gemäß Paragraf 3, wenn wir ein Ticket mit dem Airline-Code eines anderen Flugunternehmens (nicht SK) in der Spalte „Fluggesellschaft“ („Carrier“) für diesen Flug oder dieses Flugsegment ausstellen, oder wenn wir Gepäck für die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft aufgeben, dies nur als Bevollmächtigter der anderen Fluggesellschaft tun und keine Haftung für diese Beförderung übernehmen.

Unsere Haftungsbestimmungen lauten wie folgt:

17.1.1 Sofern hier nicht anders angegeben, unterliegt die Beförderung den Haftungsbestimmungen im Abkommen, auch wenn es sich bei der Beförderung nicht um eine internationale Beförderung handelt, auf die das Abkommen zwingend Anwendung findet.

(a) In Übereinstimmung mit dem anwendbaren Gesetz wird unsere Haftung für Schäden, die durch Ihre Fahrlässigkeit verursacht wurden oder zu deren Entstehung Sie beigetragen haben, reduziert.

(b) Wir haften nur für Schäden, die während der Beförderung auf Flügen oder Flugsegmenten entstehen, bei denen unser Airline-Code (SK) im Feld „Fluggesellschaft“ („Carrier“) des Tickets für diesen Flug oder dieses Flugsegment eingetragen ist und/oder der Flug oder das Flugsegment von uns ausgeführt wird. Sollte eine andere Fluggesellschaft den Flug ausführen, haben Sie das Recht, eine Beschwerde einzureichen oder einen Schadensersatzanspruch gegen uns oder diese andere Fluggesellschaft geltend zu machen. Bezüglich Ihres Check-in-Gepäcks können Sie eine Forderung gegen die erste oder die letzte Fluggesellschaft geltend machen.

(c) Wir haften nicht für Schäden, die sich aus unserer Einhaltung der geltenden Gesetze oder Regierungsvorschriften oder aus Ihrer Nichteinhaltung derselben ergeben.

(d) Sofern wir Ihnen gegenüber dem Abkommen gemäß haften, ist unsere Haftung auf Schäden für dokumentierte Verluste beschränkt. Sie sind dafür verantwortlich, Ihre Kosten und Verluste zu begrenzen.

(e) Wir sind nicht verantwortlich für Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen, einschließlich Tod, die auf Ihr Alter, Ihre geistige oder körperliche Verfassung zurückzuführen sind oder für die Verschlechterung eines solchen Zustandes, es sei denn, dieser Zustand oder diese Verschlechterung ist das Ergebnis eines Unfalls, der sich an Bord des Flugzeugs oder im Zuge des Ein- oder Ausstiegsvorgangs ereignet hat.

(f) Unsere Haftbarkeit setzt Ihre Bereitstellung relevanter Unterlagen voraus, einschließlich (sofern anwendbar) von Kaufnachweisen, auf denen Kaufdatum und Preis angegeben sind. Bei der Haftung für Gepäck wird die Wertminderung abgezogen.

(g) Der Beförderungsvertrag, einschließlich dieser Beförderungsbedingungen und Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen, gilt für unsere Handlungsbevollmächtigten, Bediensteten, Angestellten und Vertreter in demselben Umfang, wie er für uns gilt. Der Gesamtbetrag, der von uns und von diesen Bevollmächtigten, Bediensteten, Angestellten und Vertretern eingefordert werden kann, darf den Betrag unserer eigenen Haftung nicht übersteigen.

(h) Es sei denn in diesen Beförderungsbedingungen ist ausdrücklich anderes angegeben, haften wir Ihnen gegenüber nur für tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Schaden. Sie erklären sich damit einverstanden, dass wir, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder jede andere Form von nicht ersatzfähigen Schäden haften.

17.2 Gepäck

17.2.1 In Übereinstimmung mit Paragraph 17 des Abkommens haftet die Fluggesellschaft für Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung von Check-in-Gepäck verursacht wurden, unter der Bedingung, dass das Ereignis, das zu Verlust oder Beschädigung geführt hat, an Bord des Flugzeugs stattgefunden hat oder während eines Zeitraums, in dem die Fluggesellschaft das Check-in-Gepäck in Verwahrung hatte.

Check-in-Gepäck innerhalb der USA oder aus den USA muss von der Transport Security Administration überprüft werden. Sollte ein Gepäck verschlossen sein, muss die Transport Security Administration möglicherweise das Schloss aufbrechen, um die Inspektion durchzuführen. SAS haftet nicht für Schäden oder Verluste, die durch die Transport Security Administration verursacht werden.

17.2.2 Die Fluggesellschaft haftet nicht für Schäden am Gepäck, wenn diese Schäden auf die Wesensart des Gepäckstücks, einen anhaftenden Mangel, die Qualität oder einen Fehler des Gepäcks zurückzuführen sind. Fügen das Gepäck oder darin enthaltene Gegenstände einer anderen Person oder der Fluggesellschaft Schaden zu, so hat der Passagier der Fluggesellschaft alle daraus entstehenden Schäden und Kosten zu ersetzen.

Für Gegenstände, die nicht ausreichend verpackt sind, übernimmt die Fluggesellschaft keine Haftung.

17.2.3 Die Haftung der Fluggesellschaft ist im Falle der Zerstörung, des Verlustes oder der Beschädigung von Gepäck pro Passagier auf 1.288 SZR begrenzt. Wurde gemäß Paragraph 10.7 ein höherer Wert angegeben, ist die Haftung der Fluggesellschaft begrenzt auf den angegebenen Wert, es sei denn, die Fluggesellschaft kann Beweise vorbringen, dass der angegebene Wert höher war als das tatsächliche Interesse des Fluggastes zum Zeitpunkt der Zustellung.

Für nicht aufgegebenes Gepäck, das an Bord erlaubt ist, haftet die Fluggesellschaft nur im Falle eines nachgewiesenen Verschuldens der Fluggesellschaft, seiner Mitarbeiter oder Bevollmächtigten.

17.2.4 Sollte der Wert Ihres Check-in-Gepäcks unsere Haftungsgrenze übersteigen, sollten Sie uns dies beim Check-in mitteilen oder vor der Reise sicherstellen, dass das Check-in-Gepäck vollständig versichert ist.

17.2.5 Wir übernehmen keinerlei Haftung für kosmetische und/oder oberflächliche Beschädigungen des Gepäcks, die aufgrund der normalen Abnutzung während der Beförderung entstehen.

17.2.6 Ein Anspruch auf nötige Gegenstände besteht nur dann, wenn Sie sich nicht zu Hause befinden und alle entstandenen Kosten nachweisen können.

17.2.7 Diese Bedingung gilt für eine Flugreise nach oder von Kanada oder für einen Flug mit Anschluss an einen Flug nach oder von Kanada.

Bei Beschädigung, Verspätung oder Verlust von Gepäck erstattet SAS dem Fluggast die gezahlte Gepäckgebühr.

17.3 Personenschäden usw.

17.3.1 Außer wie in Art. 17.3.2 erwähnt, unterliegt unsere Haftung im Falle des Todes oder der Verletzung von Fluggästen keiner finanziellen Begrenzung, weder per Gesetz noch im Abkommen oder anderweitig.

17.3.2 Im Falle des Todes oder der Verletzung von Passagieren liegt unsere Haftungsgrenze bei 128.821 SZR pro Passagier, sofern wir nachweisen können, dass der Schaden nicht auf die Fahrlässigkeit oder eine andere unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung unsererseits oder unserer Bediensteten oder Bevollmächtigten zurückzuführen ist.

17.3.3 Paragraph 17.3.1 und 17.3.2 gilt nicht für Ansprüche, die von öffentlichen Sozialversicherungen oder ähnlichen Einrichtungen geltend gemacht werden. Wir zahlen Ihnen oder Ihren Angehörigen erstattungsfähigen Schadensersatz, der die über die von einer öffentlichen Sozialversicherung oder einer ähnlichen Einrichtung erhaltenen Zahlungen übersteigt.

17.3.4 Nichts hiervon berührt unsere Rechte hinsichtlich jeglicher Ansprüche, die von, im Namen oder in Bezug auf Personen erhoben werden, die vorsätzlich Schäden verursacht haben, die zu Ihrem Tod, Ihrer Verwundung oder einer anderen Körperverletzung geführt haben.

17.3.5 Wir werden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Feststellung der Identität der schadensersatzberechtigten natürlichen Person, die zur Deckung des unmittelbaren wirtschaftlichen Bedarfs erforderlichen Vorauszahlungen leisten und jeweils im Verhältnis zur Schwere des Falles.

Unbeschadet des vorgehend Erwähnten beträgt diese Vorauszahlung im Todesfall mindestens auf einen 16.000 SZR entsprechenden Betrag in Euro je Fluggast.

Eine Vorauszahlung stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit späteren Beträgen, die aufgrund unserer Haftung gezahlt werden, verrechnet werden, ist jedoch nicht rückzahlbar, es sei denn:

(a) wir weisen nach, dass der Schaden durch Fahrlässigkeit des geschädigten oder verstorbenen Passagiers verursacht wurde oder er dazu beigetragen hat, oder

(b) wenn nachträglich bewiesen wird, dass die Person, die die Vorauszahlung erhalten hat, den Schaden durch Fahrlässigkeit verursacht hat oder dazu beigetragen hat oder nicht die Person war, die den Anspruch auf Entschädigung hat.

17.3.6 Wir verfügen zu jeder Zeit über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (Passagier/Dritte), um allen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

17.4 Verspätung

17.4.1 Zusätzlich zu unseren in Paragraph 11 beschriebenen Verpflichtungen, sollte es bei der Beförderung auf dem Luftweg zu einer Verspätung von Ihnen und/oder Ihrem Check-in-Gepäck kommen, haften wir nur für Schäden aufgrund der Verspätung, wenn wir und unsere Bediensteten und Bevollmächtigten (wie zum Beispiel vertragliche Caterer und Bodenabfertigungspersonal) nicht alle Maßnahmen ergriffen haben, die vernünftigerweise erforderlich gewesen wären, um den Schaden zu vermeiden. Sollte es für uns oder unsere Bediensteten oder Bevollmächtigten unmöglich gewesen sein, solche Maßnahmen zu ergreifen, sind wir für Schäden aufgrund von Verspätung nicht haftbar. Sollten wir haftbar sein für Schäden durch Verzug, beschränkt sich unsere Haftung für solche Schäden wie folgt:

(a) Für Schäden aufgrund der Verspätung bei der Beförderung von Passagieren ist unsere Haftung auf 5.346 SZR pro Passagier beschränkt.

(b) Für Schäden aufgrund der Verspätung bei der Beförderung von Gepäck ist unsere Haftung auf 1.288 SZR pro Passagier beschränkt.

(c) bei der Haftung von SAS für Verspätungen, müssen Sie mindestens 90 Minuten zwischen dem planmäßigen Ankunftszeitpunkt und der letzten täglichen Abfahrt des jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittels vom Flughafen oder den im Voraus gebuchten Anschlussvereinbarungen eingeplant haben, damit eine eventuelle Entschädigung für die entgangene Bodenverbindung durch SAS in Betracht kommt. Eine solche Entschädigung ist immer auf Ihre tatsächlichen und dokumentierten Kosten beschränkt, die durch die nächtliche Unterbrechung der öffentlichen Verkehrsmittel verursacht werden.

Unsere Bedingungen können nur schriftlich von uns geändert werden.

19.1 Bekanntmachung von ansprüchen

Die Annahme des Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckscheins ohne Beanstandung ist ein ausreichender Beweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag geliefert wurde, es sei denn, Sie beweisen das Gegenteil.

Sollten Sie einen Anspruch geltend machen wollen bezüglich eines beschädigten Check-in-Gepäckstücks, müssen Sie uns dies mitteilen, sobald Sie den Schaden entdecken; spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt des Gepäcks. Sollten Sie einen Anspruch bezüglich der Verspätung von Check-in-Gepäck einreichen wollen, müssen Sie uns dies innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen ab dem Tag, an dem Ihnen das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde, mitteilen. Eine solche Mitteilung muss schriftlich erfolgen.

19.2 Beschränkung der massnahme

19.2.1 Ein Recht auf Erstattung eines Schadens nach dem Abkommen erlischt, wenn der Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht wird, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ankunft am Bestimmungsort, dem Datum, an dem das Flugzeug planmäßig hätte ankommen sollen, oder dem Datum, an dem die Beförderung endete.

19.2.2 Alle anderen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit den
Rechten von Fluggästen, die der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, der kanadischen
Regelung zum Schutz von Fluggästen (APPR) oder den kanadischen Verordnungen
über die Barrierefreiheit bei der Beförderung von Personen mit Behinderungen
(ATPDR) unterliegen, sind nach Maßgabe des nationalen Rechts begrenzt.

Die Beförderung von Ihnen und Ihrem Gepäck erfolgt gleichfalls in Übereinstimmung mit bestimmten anderen Vorschriften und Bedingungen zur Betriebssicherheit, Pünktlichkeit und Bequemlichkeit der Passagiere, die für uns gelten oder von uns angenommen wurden. Diese Vorschriften und Bedingungen, die von Zeit zu Zeit variieren können, sind relevant. Unter anderem betreffen sie die Beförderung von alleinreisenden Kindern, Passagieren mit Behinderungen, schwangeren Frauen, kranken Passagieren, Beschränkungen der Verwendung von elektronischen Geräten und Gegenständen, Beförderung bestimmter gefährlicher Gegenstände und Rauchverbote sowie das Verbot des Konsums nicht von unserem Flugpersonal bereitgestellter alkoholischer Getränke an Bord.

Bestimmungen und Bedingungen hierzu können jederzeit auf unserer Website eingesehen und auch ausgedruckt werden.

Der Titel jedes Paragraphen dieser Beförderungsbedingungen dient ausschließlich Ihrer Annehmlichkeit und darf nicht zur Interpretation des Textes verwendet werden.

Falls Sie eine Beschwerde einreichen möchten, kontaktieren Sie bitte unsere Kundenbetreuung.

Mehr Informationen zu unseren Beschwerdeverfahren finden Sie hier.

Oder Sie schicken Ihre Beschwerde an: customercare@sas.se.

Sollten Sie aus irgendeinem Grund unzufrieden mit unserer endgültigen Antwort auf Ihre Beschwerde sein, können Sie Ihre Beschwerde an einen der zugelassenen Anbieter für alternative Streitbeilegung weiterleiten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreten sind. Die Europäische Kommission hat eine Online-Plattform zur Beilegung von Streitigkeiten eingerichtet, die einen einfachen Zugang zur

Alternativen Streitbeilegung (ADR, Alternative Dispute Resolution) bietet: ec.europa.eu/consumers/odr/

Sie können Ihre Beschwerde auch bei einer der folgenden ADR-Stellen einreichen:

Allmänna Reklamationsnämnden

Bei der Allmänna Reklamationsnämnden (ARN) handelt es sich um eine schwedische Behörde, die in etwa wie ein Gericht (ADR) arbeitet und Empfehlungen zur Beilegung von Streitigkeiten abgibt.

Kontaktinformationen der ARN:

ARN
P.O. Box 174,
SE-101 23 Stockholm, SCHWEDEN 
www.arn.se

SAS ist bereit, sich dem dortigen ADR-Verfahren zu unterwerfen.

Trafik- og Byggestyrelsen

Das Trafik- og Byggestyrelsen (das
Verkehrs-, Bau- und Wohnungsbehördenzentrum) ist eine öffentliche dänische Behörde. Die dänische Verkehrs-, Bau- und Wohnungsbehörde prüft Ihre Beschwerde anhand der Verordnung (EG) 261/2004, welche die Rechte von Fluggästen regelt, einschließlich des Rechts auf Entschädigung im Falle von annullierten oder verspäteten Flügen und Nichtbeförderung.

Kontaktinformationen der dänischen Verkehrs-, Bau- und Wohnungsbehörde:

Trafik- og Byggestyrelsen
Edvard Thomsens Vej 14
2300 Kopenhagen S, DÄNEMARK
www.trafikstyrelsen.dk

SAS ist bereit, sich dem dortigen ADR-Verfahren zu unterwerfen.

Nævnenes Hus (Center for Klageløsning)

Das dänische Nævnenes Hus (Center for Klageløsning) befasst sich mit Beschwerden über verspätetes, beschädigtes oder verlorenes Gepäck oder andere Schäden im Zusammenhang mit Ihrer Reise.

Kontaktinformationen des Nævnenes Hus:

Nævnenes Hus
Center for Klageløsning
Toldboden 2, 8800 Viborg, DÄNEMARK
www.naevneneshus.dk

SAS ist bereit, sich dem dortigen ADR-Verfahren zu unterwerfen.

Pakkerejse-Ankenævnet

Das dänische Pakkerejse-Ankenævnet befasst sich mit Beschwerden über in Dänemark verkaufte Pauschalreisen und kann kontaktiert werden unter:

Pakkerejse-Ankenævnet
Røjelskær 11
3. sal
2840 Holte, DÄNEMARK
www.pakkerejseankenaevnet.dk

SAS ist bereit, sich dem dortigen ADR-Verfahren zu unterwerfen.

Norsk Reiselivsforum Transportklagenemnda

Bei der norwegischen Transportklagenemnda, der Stelle zur Bearbeitung von Reisebeschwerden, handelt es sich um eine norwegische ADR, die sich mit Streitigkeiten zwischen Passagieren und Fluggesellschaften befasst.

Kontaktinformationen der norwegischen Transportklagenemnda:

Norsk Reiselivsforum Transportklagenemnda
Øvre Slottsgate 18 - 20
0157 Oslo, NORWEGEN
https://reiselivsforum.no/web/home/

SAS ist bereit, sich dem dortigen ADR-Verfahren zu unterwerfen.

Folgendes gilt für Einwohner der Volksrepublik China

Beschwerden in chinesischer Sprache können an die folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: Customercare-Asia@sas.dk.
Telefon: +86 10 85276100 Durchwahl-Nr. 6

Wir raten jedoch zur Benutzung des Beschwerdeformulars, das auf unserer Website verfügbar ist.

Bitte beachten Sie, dass allgemeine Korrespondenz oder Anfragen unter dieser E-Mail-Adresse nicht beantwortet werden.

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von SAS durchgeführte Flüge mit Ausgangs- und Zielort in Kanada.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht als weiterreichend in Bezug auf die Anwendbarkeit oder die Rechte auszulegen, die in den kanadischen Verordnungen zum Schutz von Fluggästen (Air Passenger Protection Regulations, APPR) oder den kanadischen Bestimmungen für die Beförderung von Fluggästen mit Behinderungen (Air Transportation for Passengers with Disabilities, ATPDR) festgelegt sind.

24.1 Selbstidentifikation

24.1.1 Für die Zwecke der Festlegung von Verpflichtungen gegenüber Fluggästen im Rahmen der APPR erklärt SAS, dass es sich bei ihr um eine große Fluggesellschaft im Rahmen der APPR handelt.

24.1.2 Für die Zwecke der Festlegung von Verpflichtungen gegenüber Fluggästen mit Behinderungen im Rahmen der ATPDR oder anderweitig erklärt SAS, dass es sich bei ihr um eine große Fluggesellschaft im Rahmen der ATPDR handelt, und dass sie auf ihrer Website eine Erklärung aufgenommen hat, aus der hervorgeht, dass sie den ATPDR (Teil 2) unterliegt.

24.2 Währung und Tarife

Alle Tarife und Gebühren sind für in Kanada beginnende Reisen in kanadischen Dollar angegeben.


24.3 Reisen mit Kindern unter 14 Jahren

Diese Klausel gilt auch für Anschlussflüge, die mit dem SAS Airline Code SK vermarktet werden und den kanadischen Verordnungen zum Schutz von Fluggästen unterliegen, vorausgesetzt, dass mindestens ein Flug auf dem Reiseplan in Kanada abfliegt oder ankommt und mit dem SAS Airline Code SK vermarktet oder von SAS durchgeführt wird.

Diese Bedingung gilt, sofern das Kind unter 14 Jahren ist und der Elternteil/Erziehungsberechtigte/Betreuer eine Reservierung in derselben Reiseklasse hat.

24.3.1 Zuweisung von Sitzplätzen an begleitete Kinder unter 14 Jahren.

Um die Zuweisung eines Sitzplatzes an ein Kind unter 14 Jahren zu ermöglichen, welches sich in unmittelbarer Nähe einer Begleitperson (Elternteil, Erziehungsberechtigter oder Betreuer) befindet, wird SAS gemäß Teil 24.3.2 ohne Aufpreis:

(a) dem Kind vor dem Check-in einen Sitzplatz zuweisen, der sich in unmittelbarer Nähe der
Begleitperson befindet, oder

(b) wenn SAS nicht vor dem Check-in Sitzplätze zuweist, wird SAS gemäß Paragraf (a):

(i) die Fluggäste vor dem Check-in darauf hinweisen, dass wir die Zuweisung von Sitzplätzen
an Kinder in unmittelbarer Nähe einer Begleitperson ohne Aufpreis zum Zeitpunkt des Check-in oder am Boarding-Gate ermöglichen werden,

(ii) Sitzplätze nach Möglichkeit zum Zeitpunkt des Check-in zuweisen,

(iii) wenn es nicht möglich ist, zum Zeitpunkt des Check-in Sitzplätze zuzuweisen, wird SAS über eine
Durchsage am Gate um Freiwillige bitten, die bereit sind, die Sitzplätze beim Boarding zu tauschen; und

(iv) wenn es nicht möglich ist, zum Zeitpunkt des Check-in Sitzplätze zuzuweisen und kein Fluggast
sich bereit erklärt hat, die Sitzplätze beim Boarding zu tauschen, wird SAS an Bord des Flugzeugs und vor dem Start erneut um Freiwillige hierfür bitten.

24.3.2 Nähe zum Sitzplatz der Begleitperson
SAS ermöglicht die Zuweisung eines Sitzplatzes für ein Kind unter 14 Jahren gemäß den in 24.3 (1) beschriebenen Schritten, indem sie ohne Aufpreis Folgendes anbietet:

(a) im Falle eines Kindes, das 4 Jahre alt oder jünger ist, einen Sitzplatz, der sich neben dem Sitzplatz
seiner Begleitperson befindet;

(b) im Falle eines Kindes, das 5 bis 11 Jahre alt ist, einen Sitzplatz, der sich in derselben Reihe wie
der Sitzplatz seiner Begleitperson befindet und der höchstens einen Sitzplatz vom Sitzplatz dieser Begleitperson entfernt ist; und

(c) im Falle eines Kindes, das 12 oder 13 Jahre alt ist, einen Sitzplatz, der sich in einer Reihe befindet, die
von der Reihe des Sitzplatzes seiner Begleitperson höchstens um eine Reihe entfernt ist.

24.3.3 Preisunterschied
Wenn sich der Sitzplatz, der einem Fluggast gemäß 24.3.2 zugewiesen wurde, in einer niedrigeren Reiseklasse befindet, als in seinem Ticket vorgesehen ist, erstattet die Fluggesellschaft die Preisdifferenz zwischen den Reiseklassen.

24.3.4 Minderjährige unter 5 Jahren können den Service von SAS für alleinreisende Kinder nicht in Anspruch nehmen und müssen immer in Begleitung eines Elternteils/Erziehungsberechtigten/Betreuers oder einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, reisen.

24.4 Fluggäste mit Behinderungen (Passengers with Disabilities, PWD)

24.4.1 Geltungsbereich
Diese Regel gilt für die Beförderung von Personen mit Behinderungen (PWD) auf von SAS durchgeführten Flügen, die in Kanada abfliegen oder dort ankommen.

24.4.2 Übernahme der Beförderung
(1) SAS akzeptiert die von einer Person mit einer Behinderung oder in ihrem Namen getroffene Aussage über deren Selbstständigkeit, es sei denn, dies würde eine unzumutbare Härte für SAS darstellen, z. B. wenn eine Gefährdung der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit oder öffentlichen Sicherheit eintreten könnte.

(2) SAS lehnt es nicht ab, eine Person mit einer Behinderung zu befördern, es sei denn, die Beförderung der Person würde eine unzumutbare Härte für SAS darstellen, z. B. wenn sie die Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit gefährden würde.

(3) Wenn SAS die Beförderung einer Person mit einer Behinderung aus Gründen ablehnt, die mit ihrer Behinderung zusammenhängen,
werden wir die Person zum Zeitpunkt der Ablehnung über die Gründe für die Ablehnung informieren. Darüber hinaus lassen wir der Person innerhalb von 10 Tagen nach der Ablehnung eine schriftliche Mitteilung zukommen, in der wir die Gründe für die Ablehnung angeben. Dies umfasst:

(a) den Nachweis einer unzumutbaren Härte, z. B. ein medizinisches Gutachten, ein Sachverständigengutachten oder ein technisches Gutachten, aus dem hervorgeht, dass das Risiko so groß ist, dass es unangemessen wäre, auf eine Anforderung zu verzichten oder sie zu ändern;

(b) alle einschlägigen Regeln, Richtlinien, Verfahren oder Vorschriften; und

(c) die Dauer der Ablehnung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen wir die Beförderung der Person übernehmen würden.


24.4.3 Reservierungen und Online-Services
(1) Wenn eine Person mit einer Behinderung bei einer Reservierung bei SAS die Art ihrer Behinderung angibt, gehen wir wie folgt vor:

(a) Wir besprechen mit der Person ihre Bedürfnisse in Bezug auf ihre Behinderung sowie die von SAS angebotenen Services hinsichtlich dieser Bedürfnisse;

(b) wir informieren die Person über die Fluggastsitzplätze, die in der von der Person gewünschten Reiseklasse verfügbar sind und die über die Ausstattung und Einrichtungen verfügen, die den Bedürfnissen dieser Person hinsichtlich Zugänglichkeit am besten gerecht werden, wie z. B. eine für Rollstuhlfahrer zugängliche Toilette oder ein Fluggastsitzplatz mit zusätzlicher Beinfreiheit, einem größeren Sitzabstand oder beweglichen Armlehnen, bevor wir einen Fluggastsitzplatz einer Person mit einer Behinderung zuweisen; und

(c) wir berücksichtigen bei der Zuweisung eines Fluggastsitzplatzes an eine Person mit einer Behinderung die Meinung dieser Person in Bezug darauf, welche Sitze den Bedürfnissen dieser Person hinsichtlich Zugänglichkeit am besten entsprechen.

(2) Wir teilen der Person mit, ob Informationen und/oder Dokumente erforderlich sind, damit SAS ihre Anfrage gemäß 24.4.6 b unten prüfen kann. Wir weisen die Person auch darauf hin, dass die Informationen und/oder Dokumente innerhalb von 48 Stunden eingereicht werden müssen, und dass die Prüfung der Anfrage bis zu zwei Arbeitstage nach Erhalt der Informationen und/oder Dokumente dauern kann.

(3) Als Alternative zur Nutzung unserer Website, um eine Reservierung vorzunehmen oder zu ändern, bittet SAS eine Person mit einer Behinderung, den Kundenservice anzurufen oder mit diesem zu chatten.

24.4.4 Schriftliche Bestätigung von Services
(1) SAS gibt in den Unterlagen zur Reisereservierung einer Person unverzüglich die Services an, die wir für die Person erbringen werden.

(2) SAS fügt eine schriftliche Bestätigung der Services dem Reiseplan bei, der der Person ausgestellt wird.

(3) Wird ein Service erst nach Ausstellung des Reiseplans bestätigt, so stellt SAS unverzüglich eine schriftliche Bestätigung des Service aus.

24.4.5 Services, für die keine Vorankündigung erforderlich ist
Die nachstehend aufgeführten Services werden ohne zusätzlichen Tarif oder zusätzliche Gebühr erbracht. SAS verlangt von einer Person mit einer Behinderung nicht, Informationen und/oder Dokumente, einschließlich ärztlicher Bescheinigungen, einzureichen, um eine Anfrage hinsichtlich der unten genannten Services zu unterstützen.

Unabhängig davon, wann eine Person mit einer Behinderung die Anfrage auf die nachstehenden Services stellt, unternimmt SAS Folgendes:

(a) Hilft der Person beim Einchecken am Check-in-Schalter;

(b) erlaubt der Person, wenn sie nicht in der Lage ist, einen SAS Self-Service-Automaten oder ein anderes automatisiertes Check-in- oder Ticketausstellungssystem zu nutzen, an einem Check-in-Schalter oder Ticketschalter ganz nach vorne in der Schlange vorzurücken;

(c) stellt der Person einen Warteplatz zur Verfügung, der sich in der Nähe von Personal befindet, welches der Person Hilfe leisten kann und das sich regelmäßig nach den Bedürfnissen der Person erkundigt und sich um diese Bedürfnisse kümmert, wenn die Person in einem Rollstuhl, einem Boarding-Stuhl oder einer anderen Vorrichtung sitzt, in der sie sich nicht selbstständig fortbewegen kann, während sie an einem Terminal auf den Abflug nach dem Check-in oder auf den Übergang zu einem anderen Abschnitt ihrer Reise wartet;

(d) hilft der Person beim Verstauen und Herausholen ihres Handgepäcks;

(e) beschreibt, im Falle einer blinden oder anderweitig sehbehinderten Person,

(1) dieser Person vor dem Abflug oder, falls dies aus Zeitgründen nicht möglich ist, nach dem Abflug den Grundriss des Flugzeugs, einschließlich der Lage der Toiletten und der Ausgänge, sowie die Lage und Funktionsweise aller Bedienelemente am Fluggastsitzplatz der Person;

(2) beschreibt der Person, falls eine Mahlzeit an Bord angeboten wird, alle Speisen und Getränke, die zum Verzehr angeboten werden oder stellt eine Speisekarte in Großdruck oder in Blindenschrift zur Verfügung;

(f) hilft der Person beim Zugang zu Unterhaltungsinhalten, die an Bord eines Flugzeugs angeboten werden;

(g) gibt der Person vor dem Abflug eine individuelle Sicherheitseinweisung und -vorführung;

(h) hilft der Person beim Gang vom Fluggastsitzplatz zur Toilette und zurück, einschließlich beim Umsetzen von ihrem Fluggastsitzplatz auf einen bordeigenen Rollstuhl und zurück;

(i) erlaubt einer Person, die Toilette zu benutzen, die am meisten Platz bietet, unabhängig davon, in welchem Teil des Flugzeugs sich die Toilette befindet, wenn die Person zur Benutzung der Toilette einen bordeignen Rollstuhl oder die Hilfe einer Begleitperson oder eines Assistenzhundes benötigt;

(j) hilft der Person, wenn der Person an Bord eine Mahlzeit serviert wird, bei der Einnahme der Mahlzeit, indem sie Verpackungen öffnet, die Lebensmittel und ihre Position benennt und große Portionen schneidet; und
erkundigt sich regelmäßig nach den Bedürfnissen der Person, wenn eine Person nicht in der Lage ist, die Ruftaste zu benutzen, um Hilfe anzufordern.

24.4.6 Services, für die eine Vorankündigung erforderlich ist
Die nachstehend aufgeführten Services werden ohne zusätzlichen Tarif oder zusätzliche Gebühr erbracht, mit Ausnahme der unter 24.4.6 b (1), (2) und (3) beschriebenen Services.

Jegliche zumutbare Anstrengung

In jedem Fall unternimmt SAS jegliche zumutbare Anstrengung, um einen von einer Person mit einer Behinderung angefragten Service zu erbringen, auch wenn die Person eine Anforderung in diesem Abschnitt nicht erfüllt, um eine Vorankündigung zu übermitteln oder um Informationen und/oder Dokumente zur Verfügung zu stellen, damit wir die Anfrage prüfen können.

Services – 48 Stunden Vorankündigung

Vorbehaltlich der Anforderung von SAS an eine Person mit einer Behinderung, die in 24.4.7 unten genannten Informationen und/oder Dokumente vorzulegen, erbringen wir die folgenden Services, wenn eine Person mit einer Behinderung diese mindestens 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit des Fluges der Person anfragt:

(a) Zuweisung eines Fluggastsitzplatzes an eine Person mit einer Behinderung, wobei die Meinung der Person in Bezug darauf, welche Sitze den Bedürfnissen dieser Person hinsichtlich Zugänglichkeit am besten entsprechen würden, berücksichtigt wird;

(b) Bereitstellung zusätzlicher benachbarter Sitzplätze, d. h Sitzplätze, die sich neben dem Sitzplatz der Person mit einer Behinderung befinden; und zwar in den folgenden drei (3) Situationen:

(1) Wenn die Person mit einer Behinderung mit einer Begleitperson für den Transport reisen muss, wenn die Person mit einer Behinderung aufgrund der Art ihrer Behinderung nach der Abreise und vor der Ankunft Bedarf an Folgendem hat:

(i) Hilfe bei der Einnahme von Mahlzeiten, Medikamenten und der Benutzung der Toilette;
(ii) Hilfe beim Umsetzen auf den Fluggastsitzplatz und zurück;
(iii) Hilfe bei der Orientierung oder Kommunikation; oder
(iv) physische Hilfe in Notfällen, einschließlich im Falle von
einer Evakuierung oder Dekompression;

(2) wenn ein Assistenzhund einer Person mit einer Behinderung so groß ist, dass der Sitzplatz der Person nicht genügend Platz bietet, damit sich der Hund zu den Füßen der Person so hinlegen kann, dass die Sicherheit und das Wohlbefinden des Hundes und der Person gewährleistet sind; oder

(3) wenn eine Person mit einer Behinderung aufgrund der Art ihrer Behinderung mehr als einen Sitzplatz benötigt, z. B. wenn sie ein verwachsenes Bein hat oder durch starke Fettleibigkeit behindert ist;

(c) Akzeptanz einer Mobilitätshilfe und/oder eines anderen Hilfsmittels für die Beförderung gemäß 24.4.8 unten;

(d) Akzeptanz eines Assistenzhundes für die Beförderung, wie unter 24.4.9 unten;

(e) Hilfestellung für die Person, um nach dem Check-in zum Boarding-Bereich zu gelangen;

(f) Hilfestellung für die Person beim Durchlaufen der Sicherheitskontrollen am Terminal, einschließlich durch

(1) Bereitstellung von Personal, das die Person durch den Vorgang begleitet, oder

(2) Zusammenarbeit mit der zuständigen Sicherheitsbehörde, um einer Person, die nicht mit der behinderten Person reist, den Zugang zur Sicherheitskontrolle zu ermöglichen, damit sie der behinderten Person beim Durchlaufen des Vorgangs helfen kann;

(g) Umsetzen der Person vor dem Boarding von deren eigener Mobilitätshilfe auf eine von der Fluggesellschaft bereitgestellte Mobilitätshilfe;

(h) Erlaubnis für die Person, vor den anderen Fluggästen an Bord zu gehen, wenn:

(1) die Person um Hilfe bittet beim Boarding, beim Finden ihres Fluggastsitzplatzes oder der Kabine, beim Umsetzen von einer Mobilitätshilfe auf ihren Fluggastsitzplatz oder beim Verstauen des Handgepäcks;

(2) wenn die Person blind oder anderweitig sehbehindert ist, bittet sie um eine Beschreibung des Grundrisses des Flugzeugs oder der Lage und Funktionsweise der Bedienelemente am Fluggastsitzplatz der Person; oder

(3) wenn die Person aufgrund einer schweren Allergie behindert ist, bittet sie darum, ihren Fluggastsitzplatz zu reinigen, um mögliche Allergene zu entfernen.

Bitte beachten Sie: Hat die Person die Hilfestellung gemäß (1) oder (2) oben angefragt, kann SAS verlangen, dass die Person vor den anderen Fluggästen einsteigt oder, wenn sie nach dem Priority Boarding im Boarding-Bereich eintrifft, nach den anderen Fluggästen einsteigt.


(i) Hilfestellung für die Person beim Boarding und Aussteigen;

(j) Umsetzen der Person von einer Mobilitätshilfe auf den Fluggastsitzplatz der Person vor dem Abflug und wieder zurück auf die Mobilitätshilfe bei der Ankunft am Zielort;

(k) Bereitstellung eines bordeigenen Rollstuhls für die Person;

(l) Einrichtung einer Pufferzone um den Fluggastsitzplatz einer Person, die aufgrund einer schweren Allergie eine Behinderung hat, indem der Person ein Fluggastsitzplatz zur Verfügung gestellt wird, der sich in einer anderen Sitzreihe befindet als die Sitzreihe, in der sich die Quelle des Allergens befindet;

(m) Sicherstellung, dass alle öffentlichen Durchsagen an Bord in einem Audioformat oder einem visuellen Format erfolgen, das für Menschen mit Behinderungen zugänglich ist;

(n) Hilfestellung für die Person beim Durchlaufen der Grenzabfertigung (Einwanderung und Zoll);

(o) Hilfestellung für die Person beim Abholen ihres Check-in-Gepäcks;

(p) Hilfestellung für die Person, nach dem Aussteigen in den allgemeinen öffentlichen Bereich zu gelangen;

(q) Hilfestellung für die Person, nach dem Aussteigen zu einem Ort zu gelangen, an dem sie Hilfe erhalten kann; und zwar entweder

(1) von einem Mitglied des Personals des Terminalbetreibers, um zur Bordsteinkante zu gelangen, oder

(2) von einem Mitglied des Personals der aufnehmenden Fluggesellschaft, um zu einem anderen Abschnitt ihrer Reise innerhalb desselben Flughafens zu wechseln.

24.4.7 Services – Informationen und/oder Dokumente, die bei SAS eingereicht werden müssen
(1) SAS verlangt von der Person, dass sie alle Informationen und/oder Dokumente einreicht, einschließlich einer medizinischen
Bescheinigung, die vernünftigerweise erforderlich sind, um uns zu ermöglichen, die Anfrage der Person
hinsichtlich der folgenden Services zu prüfen:

(a) Beförderung von Kranken: Für die Beförderung von Kranken muss das Formular mit medizinischen Angaben (DOC, 82KB) ausgefüllt werden. Das Formular für die medizinische Abklärung und Behandlung wird verwendet, um zu entscheiden, ob die Beförderung übernommen werden kann oder nicht. Das Formular wird bei Behinderungen wie gebrochenen Beinen, eingegipsten Beinen, Inkubatoren, Infektionen mit ansteckenden Krankheiten usw. verwendet. Laden Sie Ihr medizinisches Formular hier hoch.

(b) Sauerstoff an Bord bringen: Wenn der Fluggast seinen eigenen Sauerstoff mit an Bord bringen möchte, füllen Sie bitte das Formular zur Registrierung von Sauerstoff aus.

(c) Anfordern von Sauerstoff: SAS kann medizinischen Sauerstoff gegen eine Gebühr bereitstellen, wenn dies spätestens 48 Stunden vor Abflug durch Ausfüllen des Formulars mit medizinischen Angaben (DOC, 82KB) angefragt wird.

(d) Assistenzhund: Wenn der Fluggast einen Assistenzhund mit an Bord bringt, muss das Formular Antrag zur Mitnahme eines Assistenztieres ausgefüllt werden.

(e) Assistenzleistungen: Wenn der Fluggast Assistenzleistungen anfordert, muss das Formular zur Beantragung von Assistenzleistungen ausgefüllt werden.

(f) Mobilitätshilfen: Wenn der Fluggast die Mitnahme einer Mobilitätshilfe anfordert, muss das Formular zur Beantragung von Mobilitätshilfen ausgefüllt werden.

(g) Assistenzhunde und gegebenenfalls ihre Käfige, die Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität begleiten, werden zusätzlich zur geltenden Freigepäckmenge gemäß den auf Anfrage erhältlichen Vorschriften von SAS oder der ausführenden Fluggesellschaft kostenlos befördert. Die Mitnahme von Tieren zur emotionalen Unterstützung ist an Bord von SAS-Flügen nicht gestattet, außer auf von SAS durchgeführten Flügen von und nach Kanada.

2) Ungeachtet (1) oben behält sich SAS das Recht vor, Informationen und/oder Dokumente zur Beurteilung von anderen Anfragen hinsichtlich der Bereitstellung von Services für Personen mit Behinderungen und einen Nachweis der Reisetauglichkeit dieser Personen zu verlangen, mit Ausnahme der in 24.4.5 (Services, für die keine Vorankündigung erforderlich ist) genannten Services.

(3) Verlangt SAS von der Person die Einreichung von Informationen und/oder Dokumenten für eine Anfrage hinsichtlich Services, die in 24.4.7(1) aufgeführt sind, so müssen diese mindestens 48 Stunden, einschließlich eines vollen Arbeitstages, vor der geplanten Abflugzeit des Fluges der Person bei uns eingereicht werden, um sicherzustellen, dass wir genügend Zeit haben, die Anfrage zu prüfen.

(4) SAS darf die in 24.4.6 und 24.4.7(1) aufgeführten Services nicht erbringen, wenn wir
von der Person verlangt haben, Informationen und/oder Dokumente einzureichen und:

(a) eine der unter (2) oder (3) genannten Bedingungen nicht erfüllt ist oder die vorgelegten Informationen und/oder Dokumente nicht ausreichen, um die Anfrage zu prüfen;

(b) die Anfrage nicht 96 Stunden vor Reiseantritt gestellt wurde; und

(c) wir jegliche zumutbare Anstrengung unternommen haben, um den Service bereitzustellen, dies aber nicht möglich ist.

(5) Stellt uns eine Person mit einer Behinderung auf Verlangen von SAS Informationen und/oder Dokumente im Zusammenhang mit einer Anfrage hinsichtlich eines Service zur Verfügung, bieten wir an, eine elektronische Kopie der Informationen und/oder Dokumente für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren, damit wir die Informationen und/oder Dokumente verwenden können, wenn die Person erneut eine Anfrage hinsichtlich eines Service stellt.

24.4.8 Akzeptanz von Mobilitätshilfen und anderen Hilfsgeräten
(1) Auf Anfrage befördert SAS kostenlos und als Priority-Gepäck die Mobilitätshilfe einer Person mit einer Behinderung und erlaubt dieser, ihre Mobilitätshilfe zu behalten, bis sie für die Beförderung als Gepäck verstaut werden muss.

(2) SAS unternimmt jegliche zumutbare Anstrengung, um einer Person mit einer Behinderung, die eine Gehhilfe oder einen manuellen Faltrollstuhl benutzt, zu ermöglichen, diese(n) an Bord des Flugzeugs zu verstauen.

(3) Wenn das Flugzeug die Mobilitätshilfe befördern kann, wird SAS:

(a) das Hilfsmittel demontieren und gegebenenfalls für den Transport verpacken und es nach der Ankunft auspacken und wieder zusammenbauen; und

(b) das Hilfsmittel unverzüglich nach der Ankunft zurückgeben.

(4) Wenn die Mobilitätshilfe demontiert und wieder zusammengebaut werden muss, um mit der Person, die sie verwendet, befördert werden zu können, verlangt SAS von der Person:

(a) uns Anweisungen und Werkzeuge für die Demontage und den erneuten Zusammenbau der Mobilitätshilfe zur Verfügung zu stellen.

Bitte beachten Sie: Informationen für Personen, die mit einer Mobilitätshilfe reisen, die für die Beförderung demontiert werden muss, einschließlich der Anforderung, Spezialwerkzeuge für den Zusammenbau oder die Demontage der Mobilitätshilfe zur Verfügung zu stellen, finden Sie auf unserer Website.

(b) 90 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit einzuchecken oder 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit am Flugsteig einzutreffen, um die zusätzliche Zeit für die Handhabung der Mobilitätshilfe und deren Vorbereitung für die Beförderung zu berücksichtigen.

(c) Personen, die mit einer Mobilitätshilfe reisen, die für die Beförderung demontiert werden muss, wird empfohlen, ein Formular auf unserer Website auszufüllen.

(5) Ungeachtet von Punkt (4) oben unternimmt SAS jegliche zumutbare Anstrengung, um die Mobilitätshilfe auch dann zu befördern, wenn die Person mit einer Behinderung keine schriftlichen Anweisungen für die Demontage und den Zusammenbau zur Verfügung stellt oder die vorgenannten Zeiten nicht eingehalten werden.

(6) SAS lehnt die Beförderung einer Mobilitätshilfe ab, wenn:

(a) das Gewicht oder die Größe der Mobilitätshilfe die Kapazität von Liften oder Rampen übersteigt,

(b) die Türen zum Gepäckraum zu klein für die Mobilitätshilfe sind, oder

(c) die Beförderung der Mobilitätshilfe die Flugtauglichkeit des Flugzeugs beeinträchtigt oder gegen Sicherheitsbestimmungen verstößt.

Bitte beachten Sie: Informationen über das maximale Gewicht und die Abmessungen von Mobilitätshilfen, die mit den einzelnen Herstellern und Modellen unserer Flugzeuge befördert werden können, finden Sie auf unserer Website.

(7) Wenn SAS die Beförderung einer Mobilitätshilfe aus einem der oben genannten Gründe ablehnt, werden wir:

(a) der Person mit einer Behinderung zum Zeitpunkt der Ablehnung mitteilen, warum ihre Mobilitätshilfe nicht akzeptiert wurde, und den Grund dafür innerhalb der nächsten 10 Tage schriftlich mitteilen; und

(b) die Person mit einer Behinderung über alternative Flüge der SAS zum gleichen Zielort informieren, auf denen ihre Mobilitätshilfe befördert werden kann, und ihr anbieten, diese für sie zu buchen, wobei entweder der Preis für den ursprünglichen Flug oder der Preis für den alternativen Flug gilt, je nachdem, welcher Preis niedriger ist.

(8) Mobilitätshilfen gelten im Hinblick auf Haftungsgrenzen als Gepäck für die Beförderung im Rahmen eines internationalen Service. Die Fluggesellschaft wird die Person über die Möglichkeit aufklären, eine besondere Interessenerklärung gemäß Artikel 22(2) des Montrealer Übereinkommens oder gemäß Artikel 22(2) des Warschauer Abkommens abzugeben, die den finanziellen Wert der Mobilitätshilfe und eine Beschreibung ihrer Identifizierungsmerkmale angibt.

SAS wird Personen mit Behinderungen ohne zusätzliche Kosten die Möglichkeit geben, eine besondere Interessenerklärung abzugeben, bevor die Mobilitätshilfe von der Fluggesellschaft zur Verstauung im Gepäckraum des Flugzeugs entgegengenommen wird.

Andere Hilfsgeräte

SAS erlaubt Personen mit Behinderungen, ein kleines Hilfsmittel mit an Bord zu bringen und zu behalten, wenn die Person dieses während der Reise benötigt. Dies umfasst einen Gehstock, Krücken, ein Kommunikationsgerät, eine orthopädische Lagerungshilfe oder einen tragbaren Sauerstoffkonzentrator, es sei denn, das Vorhandensein oder die Verwendung eines solchen Geräts gefährdet die Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit.

24.4.9 Akzeptanz von Assistenzhunden
(1) SAS akzeptiert auf Anfrage die Beförderung eines Assistenzhundes, der zur Unterstützung einer Person mit einer Behinderung erforderlich ist, und gestattet die Begleitung einer Person durch einen Assistenzhund an Bord bei Erfüllung der folgenden Voraussetzungen:

(a) alle in 24.4.6 enthaltenen Pflichten zur Vorankündigung

(b) alle Fristen gemäß 24.4.7 S. 3 und S. 4, wenn SAS die Einreichung zusätzlicher Informationen und/oder Dokumente verlangt

(c) alle Anforderungen unter Punkt (2), (3) und (4) unten

(2) Die Beförderung eines Assistenzhundes, der eine Person mit einer Behinderung begleitet, ist kostenlos (einschließlich Gebühren und Tarifen). Ausnahme: Im Falle von 24.4.6 b (2), der Bereitstellung von Sitzplätzen nebeneinander bei internationalen Beförderungen, verlangt SAS einen zusätzlichen Tarif, wenn die Person einen zusätzlichen Sitzplatz benötigt, um der Größe ihres Assistenzhundes gerecht zu werden.

(3) SAS unternimmt jegliche zumutbare Anstrengung, um einen Assistenzhund zur Beförderung zu akzeptieren, wenn dies von einer Person mit einer Behinderung angefragt wird, und zwar auch, wenn die Person keine Vorankündigung übermittelt oder Informationen und/oder Dokumente zur Verfügung stellt, die von uns verlangt werden.

(4) SAS verlangt von einer Person mit einer Behinderung, die mit einem Assistenzhund reisen möchte, diesen während der Reise mittels einer Leine oder eines Geschirrs zu sichern und

(a) zum Zeitpunkt, zu dem die Person mit einer Behinderung bei der Fluggesellschaft die Reservierung vornimmt, eine Bescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass der Assistenzhund individuell von einer Organisation oder Person ausgebildet wurde, die auf die Ausbildung von Assistenzhunden spezialisiert ist. Das Dokument muss bestätigen, dass diese Ausbildung den Assistenzhund befähigt, die Person mit Behinderung bei einem mit ihrer Behinderung verbundenen Bedürfnis zu unterstützen; und

(b) vor Abflug einen Ausweis oder ein anderes Dokument vorzulegen, das von einer Organisation oder Person ausgestellt wurde, die auf die Ausbildung von Assistenzhunden spezialisiert ist. Das Dokument muss die Person mit Behinderung identifizieren und bescheinigen, dass der Assistenzhund individuell von der Organisation oder Person zur Ausführung einer Aufgabe ausgebildet wurde, welche die Person mit Behinderung bei einem mit ihrer Behinderung verbundenen Bedürfnis unterstützt.


(5) SAS kann die Beförderung eines Assistenzhundes ablehnen, wenn die Person mit einer Behinderung zum Zeitpunkt des Check-in nicht im Besitz von Unterlagen ist, aus denen hervorgeht, dass der Hund über alle erforderlichen gültigen Gesundheits- und Impfnachweise, Einreisegenehmigungen und andere Dokumente verfügt, die von anderen Ländern, Staaten oder Gebieten für die Einreise oder die Durchreise verlangt werden.

(6) Bei Reisen mit mehr als einer Fluggesellschaft ist die Person dafür verantwortlich, die Richtlinien jeder an der Reise beteiligten Fluggesellschaft zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Anforderungen jeder Fluggesellschaft erfüllt sind, und dass jede Fluggesellschaft über die Beförderung des Assistenzhundes in ihrem eigenen Flugzeug informiert ist und sich damit einverstanden erklärt hat.

(7) Weitere Informationen finden Sie in den SAS Informationen über Reisen mit Tieren in der Kabine oder im Frachtbereich.

24.4.10 Wir erbringen die folgenden Dienstleistungen, wenn diese von einer Person mit Behinderung mindestens 96 Stunden vor der geplanten Abflugzeit ihres Fluges angefordert wird: a) Wir akzeptieren die Beförderung eines Hundes zur emotionalen Unterstützung, sofern die Person mit einer Behinderung SAS mindestens 96 Stunden vor Reiseantritt die folgenden Unterlagen vorlegt.

24.4.11 Sonstige Services für Personen mit Behinderungen
(1) Fluggäste, die während der Beförderung zum/vom Flugzeug und/oder während der Reise Sauerstoff benötigen, können ihren eigenen komprimierten Sauerstoff mitbringen. Der Sauerstoff kann sowohl als aufgegebenes als auch als nicht aufgegebenes Gepäck befördert werden.

(a) Die Verwendung von flüssigem Sauerstoff ist verboten.

(b) Die Abmessungen der Flaschen dürfen das zulässige Höchstgewicht oder die zulässigen Abmessungen für Handgepäck nicht überschreiten:

  • Größe: Max. 115 cm/46 IN 

  • Gewicht: Max. 5 kg/18 LBS

(c) Bei Verwendung von Sauerstoff in der Kabine muss die Sauerstoffflasche mit einem vom Fluggast bereitgestellten Gurt am Fluggast befestigt werden.

(2) SAS gegen einen Aufpreis medizinischen Sauerstoff bereitstellen, wenn dies spätestens 48 Stunden vor Abflug angefragt wird.

(3) SAS stellt kein Crelling Harness an Bord zur Verfügung.

(4) Tragen sind bei SAS nicht verfügbar.

(5) Fluggäste können kostenlos Medikamente und Injektionen für den persönlichen Gebrauch mit an Bord nehmen. Medikamente und Injektionen müssen in einem separaten Beutel aufbewahrt werden. Der Fluggast muss eine Bescheinigung eines Arztes vorweisen können, die den Bedarf an Medikamenten und Injektionen bestätigt.

24.4.12 Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Mobilitätshilfen
Sollte eine Mobilitätshilfe einer Person, die mit dieser Mobilitätshilfe reist, beschädigt werden, zerstört werden oder verloren gehen, oder der Person bei ihrer Ankunft am Zielort nicht zur Verfügung gestellt werden, wird SAS unverzüglich und auf unsere Kosten Folgendes unternehmen:

1) Der Person eine vorübergehende Ersatz-Mobilitätshilfe zur Verfügung stellen, die den Bedürfnissen der Person in Bezug auf ihre Mobilität entspricht und die sie benutzen darf, bis ihre Mobilitätshilfe zurückgegeben, repariert oder ersetzt wird, oder bis sie von der Fluggesellschaft für den Verlust der Mobilitätshilfe entschädigt wird;

2) der Person die Kosten erstatten, die ihr entstanden sind, weil die Mobilitätshilfe beschädigt wurde, zerstört wurde oder verloren gegangen ist, oder weil sie ihr bei ihrer Ankunft am Zielort nicht zur Verfügung gestellt wurde;

3) im Falle einer beschädigten Mobilitätshilfe, die Reparatur der Mobilitätshilfe veranlassen und sie unverzüglich an die Person zurückgeben, oder im Falle einer beschädigten Mobilitätshilfe, die nicht angemessen repariert werden kann;

a) die beschädigte Mobilitätshilfe durch das gleiche Modell der Mobilitätshilfe ersetzen oder, falls das gleiche Modell nicht verfügbar ist, durch ein Modell, das gleichwertige Merkmale und Eigenschaften wie die beschädigte Mobilitätshilfe aufweist und den Bedürfnissen der Person in Bezug auf ihre Mobilität entspricht, oder

b) der Person die vollen Kosten für die Wiederbeschaffung der Mobilitätshilfe erstatten; und

4) im Falle einer zerstörten Mobilitätshilfe oder einer Mobilitätshilfe, die der Person bei ihrer Ankunft am Zielort nicht zur Verfügung gestellt und nicht innerhalb von 96 Stunden nach dieser Ankunft zurückgegeben wird;

a) die zerstörte oder verloren gegangene Mobilitätshilfe durch das gleiche Modell der Mobilitätshilfe ersetzen oder, falls das gleiche Modell nicht verfügbar ist, durch ein Modell, das gleichwertige Merkmale und Eigenschaften wie die zerstörte oder verloren gegangene Mobilitätshilfe aufweist und den Bedürfnissen der Person in Bezug auf ihre Mobilität entspricht; oder

b) der Person die vollen Kosten für die Wiederbeschaffung der Mobilitätshilfe erstatten.

24.4.13 SAS Haftung für Assistenzhunde
SAS haftet nicht für Krankheit, Tod oder Verletzung eines Assistenzhundes an Bord eines SAS-Fluges von oder nach Kanada, es sei denn, der Tod oder die Verletzung des Tieres ist auf Fahrlässigkeit oder Verschulden von SAS zurückzuführen. Die Haftung von SAS beschränkt sich auf die Bereitstellung medizinischer Versorgung auf eigene Kosten. Falls erforderlich leistet SAS eine angemessene finanzielle Entschädigung für die Anschaffung eines neuen Assistenzhundes.

24.5 Nichtbeförderung, Stornierung oder erhebliche Verspätung von Flügen

Die folgenden Bestimmungen gelten im Rahmen der APPR, wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder Sie von einem stornierten oder stark verspäteten Flug, der von SAS durchgeführt wird, betroffen sind.

24.5.1 Information
Wir werden Sie am Flughafen und an Bord des betroffenen Flugzeugs informieren, wenn ein Flug nach oder von Kanada verspätet ist, storniert wird, eine Verspätung auf der Rollbahn hat oder wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird. Wir werden Sie auf Grundlage der verfügbaren Informationen auf dem neuesten Stand halten, einschließlich der Gründe für die Verspätung, Stornierung, die Verspätung auf der Rollbahn oder die verweigerte Beförderung. Ihre Benachrichtigung erfolgt:

  • Zu dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Unterbrechung Kenntnis haben,

  • Alle 30 Minuten, bis ein neues Abflugdatum festgesetzt wurde oder Sie auf ein alternatives Reisearrangement umgebucht wurden; und

  • wenn neue Informationen verfügbar sind.
    Darüber hinaus erhalten Sie Informationen über:

  • die Entschädigung, auf die Fluggäste für die Unannehmlichkeiten Anspruch haben können;

  • den Standard der Behandlung der Fluggäste (falls vorhanden); und

  • die Regressmöglichkeiten gegen uns, einschließlich des Rückgriffs auf die zuständige Behörde.

Diese Informationen werden durch akustische Durchsagen bereitgestellt. Eine visuelle Ankündigung wird auf Anfrage bereitgestellt. Die Informationen werden den Fluggästen auch über die von ihnen bevorzugte Kommunikationsmethode bereitgestellt, einschließlich einer Methode, die mit adaptiven Technologien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen kompatibel ist.

24.5.2 Entschädigung bei Verspätung oder Stornierung
Im Falle einer Stornierung oder Verspätung mit einer Dauer von mehr als 3 Stunden, die durch nicht unserer Kontrolle unterliegende Umstände verursacht wurde, unterstützt Sie SAS als Ihre ausführende Fluggesellschaft wie folgt:

  • Im Falle einer Stornierung oder Verspätung mit einer Dauer von mehr als 3 Stunden werden wir, falls Sie dies wünschen, Sie auf einen anderen Flug in derselben Reiseklasse umbuchen, der von uns oder von einer Fluggesellschaft, mit der wir eine Geschäftsbeziehung führen, durchgeführt wird, damit Ihr Reiseplan so bald wie möglich erfüllt werden kann.

  • Falls wir Ihnen keine Umbuchung mit Abflug innerhalb von 48 Stunden nach dem Ende des Ereignisses, das Grund für die Stornierung oder Verspätung war, anbieten können, werden wir versuchen, die Umbuchung bei anderen Fluggesellschaften durchzuführen.

  • Falls keine Umbuchungsmöglichkeiten mit Abflug innerhalb von 48 Stunden nach dem Ende des Ereignisses, das Grund für die Stornierung oder Verspätung war, verfügbar sind, haben Sie das Recht, zwischen einer Erstattung und einer Umbuchung zu wählen. Sollten Sie eine Umbuchung vorziehen, bemühen wir uns auch um Umbuchungsoptionen auf anderen Flughäfen in angemessener Entfernung und übernehmen den Transport zu einem solchen Flughafen.

  • Soweit möglich, wird das alternative Reisearrangement die Services enthalten, die mit den im ursprünglichen Ticket enthaltenen Services vergleichbar sind.

  • Wenn eine höhere Reiseklasse gebucht wird als die Reiseklasse des ursprünglichen Tickets, werden wir keine Bezahlung des Differenzbetrags von Ihnen verlangen.

  • Sollten Sie eine Erstattung vorziehen, erstatten wir alle nicht genutzten Teile des Tickets einschließlich aller nicht genutzten Nebenleistungen. Jegliche Erstattung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem SAS erstattungspflichtig wurde, auf demselben Weg wie die ursprüngliche Zahlung an die Person, die das Ticket oder die zusätzliche Leistung erworben hat.

Im Falle einer Stornierung oder Verspätung, die durch Umstände innerhalb unseres Einflussbereichs verursacht wurde und aus Sicherheitsgründen erforderlich war, unterstützt Sie SAS als Ihre ausführende Fluggesellschaft wie folgt:

  • Wenn Ihr Flug um mehr als 2 Stunden verspätet ist oder Sie mehr als 2 Stunden auf Ihre Umbuchungsmöglichkeit warten müssen, werden wir Ihre Kosten für Wifi, Lebensmittel und Getränke in angemessenen Mengen während der Verspätung übernehmen.

  • Wenn Ihre Verspätung über Nacht andauert, werden wir auch Ihre angemessenen Kosten für Unterkunft und Beförderung zum und vom Flughafen während der Verspätung übernehmen.

  • Wenn die Verspätung oder Stornierung innerhalb unseres Einflussbereichs liegt, bieten wir Ihnen eine Umbuchung auf den nächsten verfügbaren und von uns oder einer anderen Fluggesellschaft, mit der wir eine geschäftliche Vereinbarung getroffen haben, durchgeführten Flug, der innerhalb von 9 Stunden nach der Abflugzeit auf dem ursprünglichen Ticket abfliegt.

  • Wenn wir Ihnen keinen alternativen Flug anbieten können, der innerhalb von 9 Stunden nach der Abflugzeit des ursprünglichen Tickets abfliegt, werden wir Ihnen eine Umbuchung auf den nächsten verfügbaren, von uns oder einer anderen Fluggesellschaft durchgeführten Flug anbieten. Falls keine Umbuchungsmöglichkeiten mit Abflug innerhalb von 48 Stunden verfügbar sind, werden wir außerdem versuchen, die Umbuchung an anderen Flughäfen in der Nähe durchzuführen, und Ihnen ein Transportmittel zum Flughafen Ihres Abflugs zur Verfügung stellen.

  • Falls unsere Umbuchungsmöglichkeiten Ihre Reisebedürfnisse nicht erfüllen oder falls Ihre Reise aufgrund der Unterbrechung ihren Zweck verloren hat, haben Sie Anspruch auf eine Erstattung anstelle einer Umbuchung.

  • Falls unsere Umbuchungsmöglichkeiten Ihre Reisebedürfnisse nicht erfüllen und Sie sich nicht mehr am Abflugort befinden, der auf dem Ticket angegeben ist, und Ihre Reise aufgrund der Unterbrechung ihren Zweck verloren hat, haben Sie, zusätzlich zu einer Erstattung , Anspruch auf eine bestätigte Reservierung für einen Flug zu einem Abflugort, der Ihren Reisebedürfnissen entspricht, sowie auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 400 CAD. In allen anderen Fällen haben Sie Anspruch auf Erstattung des nicht genutzten Teils des Tickets sowie auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 400 CAD.

  • Wir werden die Kosten der zusätzlichen Services erstatten, die Sie in Zusammenhang mit Ihrem ursprünglichen Ticket gekauft haben, wenn Sie diese Services auf dem alternativen Flug nicht erhalten haben oder ein zweites Mal für diese Services bezahlen mussten.

  • Falls das alternative Reisearrangement eine niedrigere Reiseklasse als das ursprüngliche Ticket aufweist, werden wir den Differenzbetrag der Kosten für den entsprechenden Teil des Tickets erstatten.

  • Wenn eine höhere Reiseklasse gebucht wird als die Reiseklasse des ursprünglichen Tickets, werden wir keine Bezahlung des Differenzbetrags von Ihnen verlangen.

  • Die Erstattung erfolgt auf demselben Weg wie die ursprüngliche Zahlung und an die Person, die das Ticket oder den zusätzlichen Service erworben hat.

  • Sollten Sie eine Erstattung vorziehen, erstatten wir alle nicht genutzten Teile des Tickets einschließlich aller nicht genutzten Nebenleistungen. Jegliche Erstattung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem SAS erstattungspflichtig wurde, auf demselben Weg wie die ursprüngliche Zahlung an die Person, die das Ticket oder die zusätzliche Leistung erworben hat.

Im Falle einer Stornierung oder Verspätung, die nicht mit der Sicherheit zusammenhängt, aber durch Umstände innerhalb unseres Einflussbereichs verursacht wurde, haben Sie gleichfalls Anspruch auf den folgenden Entschädigungsbetrag, sofern SAS Ihre ausführende Fluggesellschaft ist und Sie über die Stornierung oder Verspätung des Fluges weniger als 14 Tage vor der ursprünglich geplanten Abflugzeit informiert wurden.

400 CAD im Falle einer Verspätung von 3–6 Stunden bis zu dem in Ihrem Ticket angegebenen endgültigen Zielort
700 CAD im Falle einer Verspätung von 6–9 Stunden bis zu dem in Ihrem Ticket angegebenen endgültigen Zielort
1000 CAD im Falle einer Verspätung von 9+ Stunden bis zu dem in Ihrem Ticket angegebenen endgültigen Zielort

24.5.3 Verweigerung des Boardings
Wenn Ihnen aufgrund von Umständen außerhalb unseres Einflussbereichs das Boarding verweigert wird, wird SAS als Ihre ausführende Fluggesellschaft Ihnen wie folgt helfen:

  • Wir werden, falls Sie dies wünschen, eine Umbuchung auf einen anderen Flug in derselben Reiseklasse vornehmen, der von uns oder von einer Fluggesellschaft, mit der wir eine Geschäftsbeziehung führen, durchgeführt wird, damit Ihr Reiseplan so bald wie möglich erfüllt werden kann.

  • Falls wir Ihnen keine Umbuchung mit Abflug innerhalb von 48 Stunden nach dem Ende des Ereignisses, das Grund für die Verweigerung des Boardings war, anbieten können, werden wir versuchen, die Umbuchung bei anderen Fluggesellschaften durchzuführen.

  • Falls keine Umbuchungsmöglichkeiten mit Abflug innerhalb von 48 Stunden nach dem Ende des Ereignisses, das Grund für die Verweigerung des Boardings war, verfügbar sind, werden wir außerdem versuchen, die Umbuchung an anderen Flughäfen in angemessener Entfernung durchzuführen und die Beförderung zu diesem Flughafen übernehmen.

  • Soweit möglich, wird das alternative Reisearrangement die Services enthalten, die mit den im ursprünglichen Ticket enthaltenen Services vergleichbar sind. Wenn eine höhere Reiseklasse gebucht wird als die Reiseklasse des ursprünglichen Tickets, werden wir keine Bezahlung des Differenzbetrags von Ihnen verlangen.

Im Falle einer Verweigerung des Boardings aufgrund von Umständen, die innerhalb unseres Einflussbereichs liegen, die aber aus Sicherheitsgründen erforderlich sind, gilt Folgendes:

  • Wir verweigern einem Fluggast erst dann das Boarding, wenn wir alle Fluggäste gefragt haben, ob sie bereit sind, auf ihren Sitzplatz zu verzichten.

  • Wenn wir eine zusätzliche Leistung als Gegenleistung dafür anbieten, dass ein Fluggast freiwillig auf seinen Sitzplatz verzichtet, und ein Fluggast das Angebot annimmt oder wenn er eine für beide Parteien akzeptable zusätzliche Leistung aushandelt, werden wir dem Fluggast vor dem Abflug eine schriftliche Bestätigung dieser zusätzlichen Leistung aushändigen.

  • Wir werden keinen Fluggästen das Boarding verweigern, die sich bereits an Bord des Flugzeugs befinden, es sei denn, die Verweigerung des Boardings ist aus Sicherheitsgründen erforderlich.

Falls eine Verweigerung des Boardings erforderlich ist, werden wir das Boarding der Fluggäste in folgender Prioritätsreihenfolge durchführen: alleinreisende Kinder, Personen mit einer Behinderung und ihre Betreuer, Assistenzhunde oder anderen Assistenztiere oder ggf. Tiere zur emotionalen Unterstützung, Fluggäste in Begleitung von Familienmitgliedern, Fluggäste, denen bereits zuvor für dasselbe Ticket das Boarding verweigert wurde.

Darüber hinaus helfen wir Ihnen auch in folgenden Fällen, wenn Ihnen das Boarding verweigert wird und der Grund für die Verweigerung in unserem Einflussbereich liegt:

  • Wenn Sie mehr als 2 Stunden auf Ihre Umbuchungsmöglichkeit warten müssen, werden wir Ihre Kosten für Wifi, Lebensmittel und Getränke in angemessenen Mengen während der Verspätung übernehmen.

  • Wenn Sie über Nacht auf Ihre Umbuchungsmöglichkeit warten müssen, werden wir auch Ihre angemessenen Kosten für Unterkunft und Beförderung zum und vom Flughafen während der Wartezeit übernehmen.

  • Wir bieten Ihnen eine Umbuchung auf den nächsten verfügbaren und von uns oder einer anderen Fluggesellschaft, mit der wir eine geschäftliche Vereinbarung getroffen haben, durchgeführten Flug, der innerhalb von 9 Stunden nach der Abflugzeit auf dem ursprünglichen Ticket abfliegt.

  • Wenn wir Ihnen keinen alternativen Flug anbieten können, der innerhalb von 9 Stunden nach der Abflugzeit des ursprünglichen Tickets abfliegt, werden wir Ihnen eine Umbuchung auf den nächsten verfügbaren, von uns oder einer anderen Fluggesellschaft durchgeführten Flug anbieten. Falls keine Umbuchungsmöglichkeiten mit Abflug innerhalb von 48 Stunden verfügbar sind, werden wir außerdem versuchen, die Umbuchung an anderen Flughäfen in der Nähe durchzuführen, und die Beförderung zu diesem Flughafen übernehmen.

  • Falls unsere Umbuchungsmöglichkeiten Ihre Reisebedürfnisse nicht erfüllen oder falls Ihre Reise aufgrund der Unterbrechung ihren Zweck verloren hat, haben Sie Anspruch auf eine Erstattung anstelle einer Umbuchung.

  • Falls unsere Umbuchungsmöglichkeiten Ihre Reisebedürfnisse nicht erfüllen und Sie sich nicht mehr am Abflugort befinden, der auf dem Ticket angegeben ist, und Ihre Reise aufgrund der Unterbrechung ihren Zweck verloren hat, haben Sie, zusätzlich zu einer Erstattung , Anspruch auf eine bestätigte Reservierung für einen Flug zu einem Abflugort, der Ihren Reisebedürfnissen entspricht. In allen anderen Fällen haben Sie Anspruch auf Erstattung des nicht genutzten Teils des Tickets.

  • Wir werden die Kosten der zusätzlichen Services erstatten, die Sie in Zusammenhang mit Ihrem ursprünglichen Ticket gekauft haben, wenn Sie diese Services auf dem alternativen Flug nicht erhalten haben oder ein zweites Mal für diese Services bezahlen mussten.

  • Falls das alternative Reisearrangement eine niedrigere Reiseklasse als das ursprüngliche Ticket aufweist, werden wir den Differenzbetrag der Kosten für den entsprechenden Teil des Tickets erstatten.

  • Wenn eine höhere Reiseklasse gebucht wird als die Reiseklasse des ursprünglichen Tickets, werden wir keine Bezahlung des Differenzbetrags von Ihnen verlangen.

  • Jegliche Erstattung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem SAS erstattungspflichtig wurde, auf demselben Weg wie die ursprüngliche Zahlung an die Person, die das Ticket oder die zusätzliche Leistung erworben hat.

  • Im Falle einer Verweigerung des Boardings aufgrund von Umständen, die innerhalb unseres Einflussbereichs liegen und die nicht aus Sicherheitsgründen erforderlich sind, haben Sie zusätzlich zu den in den obigen Punkten genannten Rechten Anspruch auf den folgenden Entschädigungsbetrag, sofern SAS Ihre ausführende Fluggesellschaft ist:

900 CAD im Falle einer Verspätung von 0–6 Stunden
1800 CAD im Falle einer Verspätung von 6–9 Stunden
2400 CAD im Falle einer Verspätung von 9+ Stunden

Sie haben Anspruch auf den oben genannten Entschädigungsbetrag zu dem Zeitpunkt, an dem Ihnen mitgeteilt wird, dass Ihnen das Boarding verweigert wird.

Wir werden die Entschädigung leisten, sobald dies operationell möglich ist, spätestens jedoch 48 Stunden nach der Verweigerung des Boardings. Wird die Entschädigung vor der Ankunft des im Rahmen des alternativen Reisearrangements gebuchten Fluges an dem auf dem Ticket angegebenen Zielort gezahlt, richtet sich diese Entschädigung nach der voraussichtlichen Ankunftszeit des Fluges.

Ist es nicht möglich, die Entschädigung vor der Abflugzeit des im Rahmen des alternativen Reisearrangements gebuchten Fluges zu leisten, stellen wir eine schriftliche Bestätigung über die Höhe des geschuldeten Entschädigungsbetrags aus. Wenn die Ankunft des Fluges am Zielort, der auf dem ursprünglichen Ticket angegeben ist, nach der Zeit liegt, die zum Zeitpunkt der Zahlung oder der schriftlichen Bestätigung des Entschädigungsbetrags erwartet wurde, und der gezahlte oder bestätigte Betrag nicht mehr dem geschuldeten Betrag entspricht, passen wir die Höhe des Entschädigungsbetrags an.

24.5.5 Entschädigung auf der Grundlage anderer Vorschriften

Bitte beachten Sie: Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn Sie bereits eine finanzielle Leistung gemäß einer anderen Fluggastrechtevorschrift, aber für dasselbe Ereignis erhalten haben.

24.5.6 Ansprüche im Zusammenhang mit APPR

Um die in der APPR genannte Mindestentschädigung zu erhalten, müssen Sie vor dem ersten Jahrestag des Tages, an dem die Flugverspätung oder -stornierung eingetreten ist, einen Antrag auf Entschädigung bei SAS einreichen. Wir werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags die Entschädigung leisten oder eine Erklärung abgeben, warum die Entschädigung nicht zahlbar ist.

Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie sich an die Canadian Transportation Agency wenden.

24.6 Verspätungen auf der Rollbahn

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Fluggäste, die von einer Verspätung auf der Rollbahn betroffen sind, unabhängig von der Art des Tarifs, mit dem sie reisen oder den sie erworben haben.

24.6.1 Information
Sobald klar ist, dass das Flugzeug eine Verspätung auf der Rollbahn haben wird, werden wir Sie gemäß 24.5.1 informieren.

24.6.2 Dringende medizinische Hilfe
Wenn Sie während der Verspätung des Fluges auf der Rollbahn nach dem Schließen der Flugzeugtüren für den Start oder nach der Landung des Flugzeugs dringende medizinische Hilfe benötigen, ermöglichen wir Ihnen den Zugang zu medizinischer Hilfe.

24.6.3 Behandlungsstandards
Wenn sich ein Flugzeug auf der Rollbahn nach dem Schließen der Flugzeugtüren für den Start verspätet oder nach der Landung des Flugzeugs bieten wir Ihnen kostenlos folgende Behandlung an:

  • Wenn das Flugzeug mit Toiletten ausgestattet ist, Zugang zu diesen Toiletten in funktionstüchtigem Zustand;

  • ordnungsgemäße Ventilation und Kühlung oder Beheizung des Flugzeugs;

  • wenn es möglich ist, mit Personen außerhalb des Flugzeugs zu kommunizieren, die entsprechenden Mittel, um dies zu tun; und

  • Lebensmittel und Getränke in angemessenen Mengen, unter Berücksichtigung der Länge der Verspätung, der Tageszeit und der Lage des Flughafens.

24.6.4 Verspätungen auf der Rollbahn (über 3 Stunden) auf einem Flughafen in Kanada

Wenn ein Flug auf der Rollbahn eines kanadischen Flughafens Verspätung hat, bieten wir den Fluggästen die Möglichkeit, drei Stunden nach dem Schließen der Flugzeugtüren für den Start und drei Stunden nach der Landung des Flugzeugs oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn dies möglich ist, auszusteigen. Diese Möglichkeit des Aussteigens wird jedoch nicht gewährt, wenn der Abflug voraussichtlich weniger als 3 Stunden und 45 Minuten nach dem Schließen der Flugzeugtüren für den Start oder nach der Landung des Flugzeugs erfolgt und wir in der Lage sind, die oben genannten Behandlungsstandards weiterhin zu gewährleisten.
Wenn wir das Aussteigen gestatten, geben wir Fluggästen mit Behinderungen und ihrer Begleitperson, ihrem Assistenztier oder ihrem Tier zur emotionalen Unterstützung, falls vorhanden, die Möglichkeit, das Flugzeug als Erste zu verlassen, sofern dies möglich ist.

Eine Möglichkeit zum Aussteigen wird nicht gegeben, wenn dies nicht möglich ist. Dazu gehören auch Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit oder der Luftverkehrs- oder Zollkontrolle.

24.6.5 Umleitung von Fluggästen
Im Falle einer Umleitung gemäß Abschnitt 24.5.2 und 24.5.3 hat der Fluggast Anspruch auf die reguläre Freigepäckmenge, die für die ursprünglich erworbene Serviceart gilt.


Sie erkennen an, dass uns im Zusammenhang mit Ihrer Reise personenbezogene Daten für die folgenden Zwecke übermittelt werden bzw. wurden: Reservierung, Buchung und/oder Ausstellung eines Tickets, Kontaktaufnahme mit Ihnen bezüglich des Check-ins und anderer Informationen zu Ihrem Flug, Erleichterung der Einreiseverfahren, Zollkontrolle, Verifizierung von Kreditkarten und anderen Zahlungskarten, Erleichterung von Nebenleistungen wie etwa Hotelreservierungen und Autovermietung, Entwicklung und Bereitstellung von Sonderleistungen wie z. B. spezielle Einrichtungen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, spezielle Mahlzeiten und die Erfüllung anderer Sonderwünsche, die Sie als Fluggast haben können. Zu diesen Zwecken bevollmächtigen Sie uns, die vorgenannten Daten aufzubewahren und zu verwenden und sie an unsere eigenen Geschäftsstellen, autorisierte Agenturen, Regierungsbehörden, Abwicklungskräfte, andere Fluggesellschaften oder sonstige Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union in Verbindung mit der Erbringung von Reisedienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen zu übermitteln. Ist dies durch geltendes Recht untersagt, werden Ihre personenbezogenen Daten ohne Ihre vorherige Einwilligung nicht für Marketingzwecke verwendet. SAS kann persönliche Daten für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren speichern, um etwaigen Ansprüchen oder Verpflichtungen nach anwendbarem Recht zu genügen. Personenbezogene Daten werden in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht, einschließlich der Allgemeinen Datenschutzbestimmungen (General Data Privacy Regulation) und der SAS-Datenschutzrichtlinie (Integritätsrichtlinie) gehandhabt.

Haftung des Luftfahrtunternehmens für Fluggäste und ihr Gepäck

Diese Nachricht fasst die Haftungsregeln zusammen, die von gemeinschaftlichen Fluggesellschaften gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Montrealer Übereinkommen von 1999 angewendet werden.

Entschädigung im Todesfall oder bei Verletzung

Es gibt keine finanziellen Grenzen für die Haftung für Verletzungen oder Tod von Fluggästen. Für Schäden in Höhe von bis zu 128.821 SZR kann die Fluggesellschaft keine Entschädigungsansprüche bestreiten. Über diesen Betrag hinaus kann sich das Luftfahrtunternehmen gegen eine Forderung verteidigen, indem es nachweist, dass es nicht fahrlässig vorgegangen oder anderweitig schuldhaft war.

Vorauszahlungen

Wenn ein Fluggast ums Leben kommt oder verletzt wird, muss die Fluggesellschaft innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der Identität der Person, die Anspruch auf Entschädigung hat, eine Vorauszahlung zur Deckung unmittelbarer wirtschaftlicher Bedürfnisse leisten. Im Todesfall beträgt diese Vorauszahlung nicht weniger als 16.000 SZR

Fluggastverspätungen

Im Falle einer Verspätung eines Fluggasts haftet die Fluggesellschaft für Schäden, es sei denn, es wurden alle angemessenen Maßnahmen getroffen, um den Schaden zu vermeiden oder es war unmöglich, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Höhe der Haftung für die Verspätung von Passagieren ist auf 5.346 SZR begrenzt.

Gepäckverspätungen

Im Falle der Verspätung eines Gepäckstückes haftet die Fluggesellschaft für Schäden, es sei denn, es wurden alle angemessenen Maßnahmen getroffen, um den Schaden zu vermeiden oder es war unmöglich, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung bei Gepäckverspätungen ist auf 1.288 SZR begrenzt.

Beschädigung, verlust oder beschädigung von Gepäck

Die Fluggesellschaft haftet bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck bis zu einem Betrag von 1.288 SZR. Bei Check-in-Gepäck haftet es auch ohne Verschulden, es sei denn, das Gepäck war defekt. Bei Gepäck, das nicht aufgegeben wurde, haftet die Fluggesellschaft nur bei Verschulden.

Fristen für die geltendmachung von forderungen wegen verspätetem, verlorenem oder beschädigtem gepäck

Die Meldung beschädigten oder verlorenen Gepäcks an Ihrem Ankunftsort kommt nicht der Geltendmachung einer Forderung gegenüber SAS gleich. Die Forderung muss daher unmittelbar innerhalb der im Montrealer Übereinkommen von 1999 bestimmten Fristen geltend gemacht werden.

  • Der Verlust von Gepäck muss an Ihrem Ankunftsflughafen angezeigt werden. Zusätzlich ist innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag, an dem Ihnen das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde, eine mit Nachweisen versehene Forderung bei SAS einzureichen.

  • Beschädigungen von Gepäck müssen an Ihrem Ankunftsflughafen angezeigt werden. Zusätzlich ist innerhalb von 7 Tagen nach dem Tag der Beschädigung eine mit Nachweisen versehene Forderung bei SAS einzureichen.

Siehe auch Abschnitt 19 der Beförderungsbedingungen.

Höhere Gepäckbegrenzungen

Gemäß dem Montrealer Übereinkommen von 1999 ist die Haftung von SAS für verlorenes, beschädigtes oder verspätetes Gepäck auf 1.288 SZR beschränkt. Ein Fluggast kann einen höheren Haftungsbetrag für Check-in-Gepäck erhalten, indem er eine besondere Erklärung zum Wert von Check-in-Gepäck (Special Checked Baggage Declaration of Value) abgibt und eine Gebühr von 60 Euro oder einen dementsprechenden Betrag in der jeweiligen

Landeswährung (zuzüglich Mehrwertsteuer für Inlandsflüge) pro Person bzw. pro Flug und Strecke bezahlt. Mit der Zahlung dieser Gebühr erhöht sich die Haftungsgrenze für Check-in-Gepäck auf 2.2576 SZR. Alle Gebühren für besondere Erklärungen zum Wert von Check-in-Gepäck müssen am Abflughafen bezahlt werden.

Haftung von Vertragspartnern und der eigentlichen Fluggesellschaft

Wenn die Fluggesellschaft, die den Flug eigentlich durchführt, nicht mit der unter Vertrag genommenen Fluggesellschaft identisch ist, hat der Fluggast das Recht, eine Beschwerde einzulegen oder Schadensersatz zu fordern. Wenn der Name oder Code einer Fluggesellschaft auf dem Ticket angegeben ist, ist diese Fluggesellschaft die unter Vertrag genommene Fluggesellschaft.

Klagefrist

Jede gerichtliche Klage auf Schadenersatz muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Ankunftszeitpunkt des Flugzeugs oder ab dem Datum, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, eingereicht werden.

Grundlage für die oben genannten Informationen

Grundlage für die oben beschriebenen Vorschriften ist das Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 2097/97 (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002) und die nationale Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten umgesetzt wird.

1 SZR entspricht etwa 1,2 EUR.

Mitteilungen

Die Fluggesellschaft wird jedem Fluggast, dessen Beförderung unter das Montrealer Übereinkommen fällt, die folgende Mitteilung zukommen lassen:

Hinweis für internationale Fluggäste über die Haftung von Fluggesellschaften
Fluggäste auf einer Reise mit einem endgültigen Zielort oder einem Zwischenstopp in einem anderen Land als dem Abflugland werden darauf hingewiesen, dass für die gesamte Reise, einschließlich aller Reiseabschnitte innerhalb eines Landes, möglicherweise ein internationales Abkommen gilt, das als Montrealer Übereinkommen bezeichnet wird, oder sein Vorgänger, das Warschauer Abkommen, jeweils in ihrer aktuellen Fassung. Für solche Fluggäste regelt und begrenzt das Abkommen, einschließlich besonderer Beförderungsverträge, die in den jeweils geltenden Tarifregeln enthalten sind, die Haftung der Fluggesellschaft in Bezug auf Todesfälle oder Körperverletzungen bei Fluggästen, für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck und für Verspätungen von Fluggästen und Gepäck.

Geschäftsbedingungen für mobilanwendungen

Der Check-in-Service steht auf von SAS (unter dem Code SK) betriebenen Flügen zur Verfügung, bei denen die Möglichkeit eines SAS-Internet-Check-in besteht.
Der Fluginformationsservice steht auf von SAS (unter dem Code SK) betriebenen Flügen zur Verfügung, bei denen die Möglichkeit eines SAS-Internet-Check-in besteht.
Der Service wird per SMS und/oder E-Mail bereitgestellt. Der Empfang und Versand einer SMS setzt generell ein GSM- oder 3G-Mobiltelefon voraus. Es gelten gegebenenfalls die Verfügbarkeiten und Einschränkungen lokaler Betreiber.

Bitte beachten Sie, dass von SAS mitgeteilte Informationen zum Zeitpunkt des Versands der Nachricht gültig sind. Sie sind möglicherweise beim Lesen der Informationen nicht mehr gültig. Bestimmte Ereignisse werden aufgrund von Abläufen am Flughafen nicht kommuniziert. SAS ist bestrebt, jederzeit die jeweils neuesten relevanten Informationen zu übermitteln. SAS gibt weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Garantie und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der hiernach mitgeteilten Informationen.

SAS kann nicht für etwaige Verzögerungen oder Funktionsprobleme in internen oder externen Infrastrukturen wie Betreibernetzwerken oder dem Internet verantwortlich gemacht werden.

Die Pflichten von SAS in Bezug auf die hierin angebotenen Check-in- und Fluginformationsservices sind ausdrücklich auf das in den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Dargelegte beschränkt. SAS lehnt jede weitere Haftung für die Check-in- und Fluginformationsservices ab und haftet daher in keinem Fall für Kosten, Ausgaben, Schäden, Forderungen oder sonstige Haftungsgründe oder Verluste jeglicher Art, unabhängig davon, ob es sich um unmittelbare, mittelbare, zufällige, Folge- oder andere Schäden handelt, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Check-in- und Fluginformationsservices oder aus anderen Gründen ergeben.

Transport vom Flughafen

Wir raten Ihnen dringend, genügend Zeit (mindestens 90 Minuten) zwischen dem planmäßigen Ankunftszeitpunkt und der letzten täglichen Abfahrt des jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittels vom Flughafen einzuplanen.

Flugverspätungen sind möglich und beruhen oft auf Umständen, die für die Fluggesellschaft ein Ereignis höherer Gewalt darstellen. In Fällen höherer Gewalt haftet die Fluggesellschaft nicht für zusätzliche Kosten, die Ihnen durch die verspätete Ankunft eines Fluges entstehen. Es empfiehlt sich daher, zwischen dem planmäßigen Ankunftszeitpunkt und der Abfahrt von öffentlichen Verkehrsmittels genügend Zeit einzuplanen.

Ist SAS hingegen für die verspätete Ankunft am Zielflughafen verantwortlich (d. h. die Verspätung beruht nicht auf höherer Gewalt), müssen Sie mindestens 90 Minuten zwischen dem planmäßigen Ankunftszeitpunkt und der letzten täglichen Abfahrt des jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittels vom Flughafen eingeplant haben, damit eine eventuelle Entschädigung für die entgangene Bodenverbindung durch SAS in Betracht kommt (diese Entschädigung ist immer auf Ihre tatsächlichen und nachgewiesenen Kosten aufgrund der nächtlichen Einstellung des öffentlichen Verkehrs beschränkt).

Nutzungsbedingungen für den internetzugang an bord von sas-kurzstreckenflügen
Internetzugang

Bei SAS Wifi handelt es sich um einen drahtlosen Internetzugang, der ausschließlich an Bord von SAS Kurzstreckenflügen verfügbar ist. Bitte klicken Sie zur Nutzung des Internetzugangs auf das Anmeldefeld. Sie verlassen damit die SAS Website und erhalten Zugang zum Internet. Die Internetnutzung erfolgt gemäß diesem Vertrag zwischen Ihnen und der SAS Group. Sie dürfen den Internet-Service nicht nutzen, wenn Sie den folgenden Nutzungsbedingungen oder Teilen davon nicht zustimmen.

Einschränkungen des nutzungsrechts

Die Reproduktion, Kopie, Übertragung, Weitergabe oder Speicherung von Inhalten dieser Website ohne vorherige schriftliche Genehmigung der SAS Group ist streng untersagt.

Nutzungsbeschränkungen

Die SAS Group behält sich vor, über Filterung Websites zu sperren, deren Inhalt als beleidigend, gesetzwidrig oder pornografisch eingestuft werden kann. Die SAS Group übernimmt jedoch keine Gewähr für die jederzeitige Vollständigkeit dieser Filterung.
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Der Internet-Service darf nicht für rechtswidrige, missbräuchliche oder kriminelle Aktivitäten verwendet werden. Dies gilt insbesondere für Hacking-Aktivitäten sowie das Verbreiten von Spam, Viren und Malware über das Internet.

Sie dürfen keine Informationen oder Nachrichten versenden oder weiterleiten, die ausdrücklich oder implizit betrügerischen, rassistischen, Hass verbreitenden, belästigenden, obszönen oder pornografischen Inhalts sind oder lokale oder internationale Gesetze, Regeln, Anordnungen und/oder Bestimmungen verletzen. Die Feststellung, dass es sich um solche Inhalte handelt, liegt im alleinigen Ermessen von SAS.

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Inhalte

SAS übernimmt keinerlei Verantwortung für Güter, Dienstleistungen, Informationen, Software oder andere Materialien, die Sie während der Nutzung des Internet erwerben.
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Das SAS Wifi wird freigeschaltet, sobald das Flugzeug das Gate verlässt oder spätestens nach Abflug (abhängig von den lokalen Bestimmungen) und wird bei der Landung deaktiviert. In der ersten Phase nach Einführung des Wifi-Angebots ist während des Fluges in bestimmten Regionen kein voller Empfang verfügbar. Bekannte Unterbrechungen des Empfangs treten bei Flügen über die Nordsee nach und von Großbritannien, über dem Golf von Biskaya und auf Flügen nach Spitzbergen und auf die Kanarischen Inseln auf. Wifi ist jedoch auch bei diesen Flügen größtenteils verfügbar.

Haftungsausschluss

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Alle Symbole oder vergleichbaren Embleme der SAS Group, auf die in diesem Dokument Bezug genommen wird, sind Marken oder eingetragene Marken der SAS Group.

Geltendes recht

Diese Nutzungsbedingungen für den Internetzugang an Bord von SAS Kurzstreckenflugzeugen unterliegen schwedischem Recht. Alle Rechtsstreitigkeiten sind vor schwedischen Gerichten auszutragen.

Personenbezogene Daten

Durch Ihr Einverständnis mit diesen Nutzungsbedingungen für den Internetzugang an Bord von SAS Kurzstreckenflugzeugen erteilen Sie uns die Einwilligung, Ihre personenbezogenen Daten (z. B. Name, EuroBonus Mitgliedsnummer, E-Mail-Adresse und MAC-Adresse Ihres Geräts), die Sie an uns oder an den Diensteanbieter Viasat Inc, 6155 El Camino Real, Carlsbad, CA 92009-1699 übermittelt haben, zu nutzen, um Ihnen den Wifi Service bereitzustellen. Mit Ausnahme der MAC-Adresse werden die personenbezogenen Daten für die Dauer des jeweiligen Fluges gespeichert. MAC-Adressen werden von Viasat Inc für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Erhebung gespeichert, um das Angebot für Nutzer zu optimieren und gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen.

Der Schutz Ihrer Privatsphäre ist uns wichtig. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten mit höchstem Respekt und in Übereinstimmung mit geltendem Datenschutzrecht. SAS oder Drittparteien verwenden Ihre MAC-Adresse niemals zu Marketingzwecken.

Die Rechtsgrundlage, auf deren Basis Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sind Artikel 6(1)(a) (Einwilligung) und Artikel 6(1)(b) (Erforderlich für die Erfüllung eines Vertrags) der EU-Verordnung Nr. 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, „DSGVO“).
Falls erforderlich übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten oder Teile davon an Datenverarbeiter, die die Daten im Auftrag von SAS zu den oben beschriebenen Zwecken verarbeiten. Diese Datenverarbeiter können sich außerhalb der EU oder des EWR befinden. In solchen Fällen erfolgt die Datenübermittlung mit den gemäß DSGVO Artikel 46 vorgeschriebenen Garantien sowie unter Anwendung von Standarddatenschutzklauseln, die von der EU-Kommission erlassen wurden.

SAS als Datenverantwortlicher legt eigenständig oder in Zusammenarbeit mit Dritten die Zwecke und Mittel der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten fest. SAS als juristische Person ist gemäß geltendem Datenschutzrecht einschließlich DSGVO für personenbezogene Daten verantwortlich.

Als Datensubjekt haben Sie folgende Rechte:

  • Zugang zu Ihren von uns verwalteten personenbezogenen Daten;

  • Korrektur, Aktualisierung oder Löschen falscher oder unvollständiger personenbezogener Daten;

  • Einschränkung unserer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten;

  • Vergessen. Das Recht auf Vergessenwerden bedeutet, dass Sie von uns verlangen können alle von uns über Sie gesammelten Daten so weit wie möglich zu löschen;
    eine Kopie der Sie betreffenden personenbezogenen Daten und Informationen über unsere Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten in einem üblichen Format zu erhalten und Ihre personenbezogenen Daten an einen anderen Datenverarbeiter zu übermitteln (sofern technisch möglich); und

  • bei der Datenschutzbehörde Ihrer zuständigen Gerichtsbarkeit eine Beschwerde einzulegen.

SAS hat einen Datenschutzbeauftragten ernannt, um die korrekte und bestimmungsgemäße Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Sie können sich mit Ihren Fragen und Anliegen in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten an den Datenschutzbeauftragten wenden, beispielsweise wenn Sie Ihr Einverständnis mit der Verarbeitung Ihrer Daten widerrufen wollen. Die Kontaktaufnahme ist per E-Mail unter dataprotectionofficer@sas.se oder auf dem Postweg unter folgender Adresse möglich:

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Frösundaviks Allé 1
169 70 Solna, Schweden